§ 12 MarktAngV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2007 geltenden Fassung | § 12 MarktAngV n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 24.10.2007 BGBl. I S. 2498 |
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(Text alte Fassung) § 12 Zusätzliche Angaben und Unterlagen | (Text neue Fassung)§ 12 (aufgehoben) |
Die Bundesanstalt kann zusätzliche Angaben und Unterlagen verlangen, soweit diese im Rahmen des § 37m Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes im Einzelfall erforderlich sind, um sich ein vollständiges Bild des gewährten Marktzugangs zu verschaffen. |