Änderung § 12 MarktAngV vom 01.11.2007

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 1. MarktAngVÄndV am 1. November 2007 und Änderungshistorie der MarktAngV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 12 MarktAngV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2007 geltenden Fassung
§ 12 MarktAngV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 24.10.2007 BGBl. I S. 2498

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 Zusätzliche Angaben und Unterlagen


(Text neue Fassung)

§ 12 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Bundesanstalt kann zusätzliche Angaben und Unterlagen verlangen, soweit diese im Rahmen des § 37m Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes im Einzelfall erforderlich sind, um sich ein vollständiges Bild des gewährten Marktzugangs zu verschaffen.



 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed