Verordnung PR Nr. 4/72 über die Bemessung des kalkulatorischen Zinssatzes (ZinsSatzV k.a.Abk.)

V. v. 17.04.1972 BAnz. Nr. 78
Geltung ab 26.04.1972; FNA: 720-14 Allgemeine Preisvorschriften und Grundlagen des Preisrechts
Eingangsformel
§ 1
§ 2

Eingangsformel



Auf Grund des § 2 des Preisgesetzes vom 10. April 1948 (Gesetz- und Verordnungsblatt des Wirtschaftsrates des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 27), zuletzt geändert durch § 37 des Gesetzes über die Investitionshilfe der gewerblichen Wirtschaft vom 7. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 7), wird verordnet:

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§ 1



Der Höchstsatz für kalkulatorische Zinsen

a)
nach Nummer 43 Abs. 2 der Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (Bundesanzeiger Nr. 244 vom 18. Dezember 1953), zuletzt geändert durch die Verordnung PR Nr. 7/67 vom 12. Dezember 1967 (Bundesanzeiger Nr. 237 vom 19. Dezember 1967), und

b)
nach Nummer 35 Abs. 2 der Anlage zur Verordnung PR Nr. 1/72 über die Preise für Bauleistungen bei öffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln finanzierten Aufträgen vom 6. März 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 293)

beträgt 6 ½ vom Hundert jährlich.

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§ 2



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 25. April 1972.



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