Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 4 KDVG vom 09.08.2008

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 WehrRÄndG 2008 am 9. August 2008 und Änderungshistorie des KDVG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 4 KDVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2008 geltenden Fassung
§ 4 KDVG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Vorrangige Entscheidung


(Text alte Fassung)

Beantragt eine Soldatin oder ein Soldat die Anerkennung der Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, ist über diesen Antrag vorrangig zu entscheiden. Das Gleiche gilt für einen ungedienten Wehrpflichtigen, der zum Wehrdienst einberufen oder schriftlich benachrichtigt worden ist, dass er als Ersatz für Ausfälle kurzfristig einberufen werden kann, sowie für Reservistinnen und Reservisten, die zu einer Dienstleistung oder Wehrübung einberufen worden sind.

(Text neue Fassung)

1 Beantragt eine Soldatin oder ein Soldat die Anerkennung der Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, ist über diesen Antrag vorrangig zu entscheiden. 2 Das Gleiche gilt für einen ungedienten Wehrpflichtigen, der zum Wehrdienst einberufen oder schriftlich benachrichtigt worden ist, dass er als Ersatz für Ausfälle kurzfristig einberufen werden kann, sowie für Reservistinnen und Reservisten, die zu einer befristeten Übung oder Wehrübung einberufen worden sind.