| § 51 BörsZulV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.02.2026 geltenden Fassung | § 51 BörsZulV n.F. (neue Fassung) in der am 10.02.2026 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33 |
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(Textabschnitt unverändert) § 51 Veröffentlichung der Zulassung | |
| (Text alte Fassung) Die Zulassung wird von der Geschäftsführung auf Kosten der Antragsteller im Bundesanzeiger veröffentlicht. | (Text neue Fassung) Die Zulassung wird von der Geschäftsführung unverzüglich auf der Internetseite der Börse veröffentlicht. |