Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 5 - Standortfördergesetz (StoFöG)

G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33; zuletzt geändert durch Artikel 27a G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81
Geltung ab 10.02.2026, abweichend siehe Artikel 64
| |

Artikel 5 Änderung der Börsenzulassungs-Verordnung


Artikel 5 ändert mWv. 10. Februar 2026 BörsZulV § 2, § 3, § 9, § 51, § 52

Die Börsenzulassungs-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2832), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 3 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

§ 3 (weggefallen)".

b)
Die Angabe zu § 52 folgende die durch wird Angabe ersetzt:

§ 52 (weggefallen)".

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 wird jeweils die Angabe „muß" durch die Angabe „muss" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird gestrichen.

3.
§ 3 wird gestrichen.

4.
§ 9 wird durch den folgenden § 9 ersetzt:

§ 9 Streuung der Aktien

(1) Zum Zeitpunkt der Zulassung müssen mindestens 10 Prozent des Gesamtnennbetrages, bei nennwertlosen Aktien der Stückzahl, der zuzulassenden Aktien vom Publikum erworben worden sein. Wenn Aktien derselben Gattung bereits zum Handel zugelassen sind, bezieht sich die Prüfung des Mindeststreubesitzes nach Satz 1 auf alle ausgegebenen Aktien.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Aktien zugelassen werden, wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhandel gewährleistet und

1.
eine ausreichende Anzahl der Aktien vom Publikum gehalten wird;

2.
die Aktien von einer ausreichenden Anzahl von Anteilseignern gehalten werden oder

3.
der Marktwert der vom Publikum gehaltenen Aktien einen ausreichenden Anteil des gezeichneten Kapitals der betreffenden Aktiengattung darstellt."

5.
§ 51 wird durch den folgenden § 51 ersetzt:

§ 51 Veröffentlichung der Zulassung

Die Zulassung wird von der Geschäftsführung unverzüglich auf der Internetseite der Börse veröffentlicht."

6.
§ 52 wird gestrichen.