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Änderung § 70 BörsZulV vom 01.01.2007

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§ 70 BörsZulV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 70 BörsZulV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 10
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 70 Art und Form der Veröffentlichungen


(Text neue Fassung)

§ 70 (aufgehoben)


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(1) Veröffentlichungen auf Grund der §§ 63, 66 und 67 dieser Verordnung sind in deutscher Sprache in einem oder mehreren Börsenpflichtblättern vorzunehmen; in jedem Fall muß die Veröffentlichung in einem überregionalen Börsenpflichtblatt erfolgen.

(2) Die Zulassungsstelle kann gestatten, daß bei umfangreichen Mitteilungen oder Angaben eine Zusammenfassung gemäß Absatz 1 veröffentlicht wird, wenn die vollständigen Angaben bei den Zahlstellen kostenfrei erhältlich sind und in der Veröffentlichung hierauf hingewiesen wird.

(3) Die Veröffentlichungen nach den Absätzen 1 und 2 sind unverzüglich der Zulassungsstelle zu übermitteln.