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Synopse aller Änderungen der BörsZulV am 01.01.2007

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2007 durch Artikel 6 des EHUG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BörsZulV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BörsZulV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
BörsZulV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 48 Zulassungsantrag


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der Zulassungsantrag ist schriftlich zu stellen. Er muß Firma und Sitz der Antragsteller, Art und Betrag der zuzulassenden Wertpapiere sowie ein überregionales Börsenpflichtblatt, in dem der Antrag veröffentlicht werden soll, angeben; weitere Börsenpflichtblätter können angegeben werden. Ferner ist anzugeben, ob ein gleichartiger Antrag zuvor oder gleichzeitig an einer anderen inländischen Börse oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gestellt worden ist oder alsbald gestellt werden wird.

(Text neue Fassung)

(1) Der Zulassungsantrag ist schriftlich zu stellen. Er muß Firma und Sitz der Antragsteller, Art und Betrag der zuzulassenden Wertpapiere angeben. Ferner ist anzugeben, ob ein gleichartiger Antrag zuvor oder gleichzeitig an einer anderen inländischen Börse oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gestellt worden ist oder alsbald gestellt werden wird.

(2) Dem Antrag sind ein Entwurf des Prospekts oder ein gebilligter Prospekt und die zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlichen Nachweise beizufügen. Der Zulassungsstelle sind auf Verlangen insbesondere vorzulegen

1. ein beglaubigter Auszug aus dem Handelsregister nach neuestem Stand;

2. die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag in der neuesten Fassung;

3. die Genehmigungsurkunden, wenn die Gründung des Emittenten, die Ausübung seiner Geschäftstätigkeit oder die Ausgabe der Wertpapiere einer staatlichen Genehmigung bedarf;

4. die Jahresabschlüsse und die Lageberichte für die drei Geschäftsjahre, die dem Antrag vorausgegangen sind, einschließlich der Bestätigungsvermerke der Abschlußprüfer;

5. ein Nachweis über die Rechtsgrundlage der Wertpapierausgabe;

6. im Falle ausgedruckter Einzelurkunden ein Musterstück jeden Nennwertes der zuzulassenden Wertpapiere (Mantel und Bogen);

7. im Falle einer Sammelverbriefung der zuzulassenden Wertpapiere die Erklärung des Emittenten, daß

a) die Sammelurkunde bei einer Wertpapiersammelbank (§ 1 Abs. 3 des Depotgesetzes) hinterlegt ist und bei einer Auflösung der Sammelurkunde die Einzelurkunden gemäß Nummer 6 vorgelegt werden und

b) er auf Anforderung der Zulassungsstelle die Sammelurkunde auflösen wird, wenn er gegenüber den Inhabern der in der Sammelurkunde verbrieften Rechte verpflichtet ist, auf Verlangen einzelne Wertpapiere auszugeben;

8. im Falle des § 3 Abs. 2 die Berichte über die Gründung und deren Prüfung (§ 32 Abs. 1, § 34 Abs. 2 des Aktiengesetzes).



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 49 Veröffentlichung des Zulassungsantrags


vorherige Änderung nächste Änderung

Der Zulassungsantrag ist von der Zulassungsstelle auf Kosten der Antragsteller im Bundesanzeiger und in dem im Antrag angegebenen Börsenpflichtblatt sowie durch Börsenbekanntmachung zu veröffentlichen.



Der Zulassungsantrag ist von der Zulassungsstelle auf Kosten der Antragsteller im elektronischen Bundesanzeiger sowie durch Börsenbekanntmachung zu veröffentlichen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 51 Veröffentlichung der Zulassung


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Zulassung wird von der Zulassungsstelle auf Kosten der Antragsteller im Bundesanzeiger und in dem Börsenpflichtblatt, in dem der Antrag veröffentlicht worden ist, sowie durch Börsenbekanntmachung veröffentlicht.



Die Zulassung wird von der Zulassungsstelle auf Kosten der Antragsteller im elektronischen Bundesanzeiger sowie durch Börsenbekanntmachung veröffentlicht.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 63 Veröffentlichung von Mitteilungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Emittent zugelassener Aktien muß die Einberufung der Hauptversammlung und Mitteilungen über die Ausschüttung und Auszahlung von Dividenden, die Ausgabe neuer Aktien und die Ausübung von Umtausch-, Bezugs- und Zeichnungsrechten unverzüglich gemäß § 70 Abs. 1 veröffentlichen.

(2) Der Emittent zugelassener anderer Wertpapiere als Aktien muß Mitteilungen über die Ausübung von Umtausch-, Zeichnungs- und Kündigungsrechten sowie über die Zinszahlung, die Rückzahlungen, die Auslosungen und die früher gekündigten oder ausgelosten, noch nicht eingelösten Stücke unverzüglich gemäß § 70 Abs. 1 veröffentlichen. Der Emittent zugelassener Schuldverschreibungen muß ferner die Einberufung der Versammlung der Schuldverschreibungsinhaber unverzüglich gemäß § 70 Abs. 1 veröffentlichen.



(1) Der Emittent zugelassener Aktien muß die Einberufung der Hauptversammlung und Mitteilungen über die Ausschüttung und Auszahlung von Dividenden, die Ausgabe neuer Aktien und die Ausübung von Umtausch-, Bezugs- und Zeichnungsrechten unverzüglich gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 veröffentlichen.

(2) Der Emittent zugelassener anderer Wertpapiere als Aktien muß Mitteilungen über die Ausübung von Umtausch-, Zeichnungs- und Kündigungsrechten sowie über die Zinszahlung, die Rückzahlungen, die Auslosungen und die früher gekündigten oder ausgelosten, noch nicht eingelösten Stücke unverzüglich gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 veröffentlichen. Der Emittent zugelassener Schuldverschreibungen muß ferner die Einberufung der Versammlung der Schuldverschreibungsinhaber unverzüglich gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 veröffentlichen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 66 Veröffentlichung zusätzlicher Angaben


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Emittent der zugelassenen Wertpapiere muß jede Änderung der mit den Wertpapieren verbundenen Rechte unverzüglich gemäß § 70 Abs. 1 veröffentlichen.



(1) Der Emittent der zugelassenen Wertpapiere muß jede Änderung der mit den Wertpapieren verbundenen Rechte unverzüglich gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 veröffentlichen.

(2) Der Emittent zugelassener anderer Wertpapiere als Aktien muß ferner unverzüglich veröffentlichen

1. die Aufnahme von Anleihen, insbesondere die für sie übernommenen Gewährleistungen;

2. bei Wertpapieren, die den Gläubigern ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf Aktien einräumen, alle Änderungen der Rechte, die mit den Aktien verbunden sind, auf die sich das Umtausch- oder Bezugsrecht bezieht.

(3) Absatz 2 Nr. 1 gilt nicht

1. für Emittenten, die ihren Sitz im Geltungsbereich dieser Verordnung oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben und durch ein besonderes Gesetz oder auf Grund eines besonderen Gesetzes geschaffen worden sind oder geregelt werden, wenn für die Verzinsung und Rückzahlung der zugelassenen Wertpapiere ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines seiner Bundesländer oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines seiner Bundesländer die Gewährleistung übernommen hat;

2. für die in § 36 des Börsengesetzes bezeichneten Schuldverschreibungen;

3. für Schuldverschreibungen, deren Emittent

a) Schuldverschreibungen dauernd oder wiederholt ausgibt,

b) befugt Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegennimmt und Kredite für eigene Rechnung gewährt,

c) regelmäßig seinen Jahresabschluss offen legt und

d) innerhalb der Europäischen Union oder innerhalb eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum durch ein besonderes Gesetz oder auf Grund eines besonderen Gesetzes geschaffen worden ist oder geregelt wird oder einer öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Anleger untersteht.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 70 Art und Form der Veröffentlichungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Veröffentlichungen auf Grund der §§ 63, 66 und 67 dieser Verordnung sind in deutscher Sprache in einem oder mehreren Börsenpflichtblättern vorzunehmen; in jedem Fall muß die Veröffentlichung in einem überregionalen Börsenpflichtblatt erfolgen.



(1) Veröffentlichungen auf Grund des § 66 dieser Verordnung sind in deutscher Sprache in einem oder mehreren Börsenpflichtblättern vorzunehmen; in jedem Fall muß die Veröffentlichung in einem überregionalen Börsenpflichtblatt erfolgen. Veröffentlichungen nach den §§ 63 und 67 dieser Verordnung sind im elektronischen Bundesanzeiger vorzunehmen.

(2) Die Zulassungsstelle kann gestatten, daß bei umfangreichen Mitteilungen oder Angaben eine Zusammenfassung gemäß Absatz 1 veröffentlicht wird, wenn die vollständigen Angaben bei den Zahlstellen kostenfrei erhältlich sind und in der Veröffentlichung hierauf hingewiesen wird.

(3) Die Veröffentlichungen nach den Absätzen 1 und 2 sind unverzüglich der Zulassungsstelle zu übermitteln.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 72a Übergangsvorschrift


vorherige Änderung

Für Schuldverschreibungen, für die ein Prospekt nach § 44 dieser Verordnung vor dem 1. Juli 2005 veröffentlicht worden ist, findet diese Verordnung in der vor dem 1. Juli 2005 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.



(1) Für Schuldverschreibungen, für die ein Prospekt nach § 44 dieser Verordnung vor dem 1. Juli 2005 veröffentlicht worden ist, findet diese Verordnung in der vor dem 1. Juli 2005 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.

(2) Veröffentlichungen nach den §§ 49, 51, 63 und 67 sind bis zum 31. Dezember 2008 zusätzlich zu der Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger auch in einem Börsenpflichtblatt vorzunehmen; für die Veröffentlichungen nach den §§ 49 und 51 ist das Börsenpflichtblatt in dem Zulassungsantrag nach § 48 Abs. 1 zu bezeichnen.