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Änderung § 55 BörsZulV vom 20.01.2007

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§ 55 BörsZulV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.01.2007 geltenden Fassung
§ 55 BörsZulV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 10

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 55 Erläuterungen


(Text neue Fassung)

§ 55 (aufgehoben)


vorherige Änderung

In den Erläuterungen sind in dem Umfang, der für die Beurteilung der Entwicklung der Geschäftstätigkeit und der Ergebnisse des Emittenten erforderlich ist, die Umsatzerlöse aufzugliedern und Ausführungen zu machen über Auftragslage, Entwicklung der Kosten und Preise, Zahl der Arbeitnehmer, Investitionen sowie über Vorgänge von besonderer Bedeutung, die sich auf das Ergebnis der Geschäftstätigkeit auswirken können. Soweit besondere Umstände die Entwicklung der Geschäftstätigkeit beeinflußt haben, ist hierauf hinzuweisen. Die Erläuterungen müssen einen Vergleich mit den Vorjahresangaben ermöglichen. Soweit möglich, haben sich die Erläuterungen auch auf die Aussichten des Emittenten für das laufende Geschäftsjahr zu erstrecken. Ferner sind Erläuterungen zu eigenen Aktien und Bezugsrechten von Organmitgliedern und Arbeitnehmern entsprechend den Angaben nach § 160 Abs. 1 Nr. 2 und 5 des Aktiengesetzes zu machen.



 

 
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