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Synopse aller Änderungen der BörsZulV am 20.01.2007

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 20. Januar 2007 durch Artikel 4 des TUG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BörsZulV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BörsZulV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.01.2007 geltenden Fassung
BörsZulV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 10
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Zulassung von Zertifikaten, die Aktien vertreten


(1) Zertifikate, die Aktien vertreten, können zugelassen werden, wenn

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. der Emittent der vertretenen Aktien den Zulassungsantrag mitunterzeichnet hat, die Voraussetzungen nach den §§ 1 bis 3 erfüllt und sich gegenüber der Zulassungsstelle schriftlich verpflichtet, die in den §§ 39 bis 41 des Börsengesetzes und §§ 62 bis 67 dieser Verordnung genannten Pflichten des Emittenten zugelassener Aktien zu erfüllen,

(Text neue Fassung)

1. der Emittent der vertretenen Aktien den Zulassungsantrag mitunterzeichnet hat, die Voraussetzungen nach den §§ 1 bis 3 erfüllt und sich gegenüber der Zulassungsstelle schriftlich verpflichtet, die in den §§ 39 bis 41 des Börsengesetzes genannten Pflichten des Emittenten zugelassener Aktien zu erfüllen,

2. die Zertifikate, die in den §§ 4 bis 10 genannten Voraussetzungen erfüllen und

3. der Emittent der Zertifikate die Gewähr für die Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber den Zertifikatsinhabern bietet.

(2) Vertreten die Zertifikate Aktien eines Emittenten mit Sitz in einem Staat außerhalb der Europäischen Gemeinschaft oder außerhalb eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und werden die Aktien weder in diesem Staat noch in dem Staat ihrer hauptsächlichen Verbreitung an einer Börse amtlich notiert, so ist glaubhaft zu machen, daß die Notierung nicht aus Gründen des Schutzes des Publikums unterblieben ist.



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§ 53 Allgemeine Grundsätze




§§ 53 bis 62 (aufgehoben)


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Der Zwischenbericht muß eine Beurteilung ermöglichen, wie sich die Geschäftstätigkeit des Emittenten in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres entwickelt hat. Er muß Zahlenangaben über die Tätigkeit und die Ergebnisse des Emittenten im Berichtszeitraum sowie Erläuterungen hierzu enthalten und vorbehaltlich der Vorschrift des § 58 Satz 2 in deutscher Sprache abgefaßt sein.



 
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§ 54 Zahlenangaben




§ 54 (aufgehoben)


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(1) Die Zahlenangaben müssen mindestens den Betrag der Umsatzerlöse und das Ergebnis vor oder nach Steuern im Sinne der für die Rechnungslegung geltenden handelsrechtlichen Vorschriften ausweisen. Zu jeder Zahlenangabe ist die Vergleichszahl für den entsprechenden Zeitraum des Vorjahres anzugeben.

(2) Hat der Emittent für den Berichtszeitraum Zwischendividenden ausgeschüttet oder schlägt er dies vor, so sind bei den Zahlenangaben das Ergebnis nach Steuern für den betreffenden Zeitraum und der ausgeschüttete oder zur Ausschüttung vorgeschlagene Betrag auszuweisen.

(3) Sind die Zahlenangaben durch einen Abschlußprüfer geprüft worden, so sind der Bestätigungsvermerk einschließlich zusätzlicher Bemerkungen sowie Einschränkungen oder seine Versagung vollständig wiederzugeben.

(4) Einem Emittenten, dessen Aktien nur an inländischen Börsen zum amtlichen Markt zugelassen sind, kann die Zulassungsstelle gestatten, das Ergebnis in Form einer geschätzten Zahlenangabe auszuweisen, wenn der Emittent darlegt, daß sich nur dadurch für ihn im Hinblick auf den zusätzlichen Aussagewert unverhältnismäßig hohe Kosten vermeiden lassen oder andere Gründe diese Ausnahme rechtfertigen. Aus dem Zwischenbericht muß für das Publikum deutlich erkennbar sein, daß es sich um geschätzte Zahlen handelt.



 
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§ 55 Erläuterungen




§ 55 (aufgehoben)


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In den Erläuterungen sind in dem Umfang, der für die Beurteilung der Entwicklung der Geschäftstätigkeit und der Ergebnisse des Emittenten erforderlich ist, die Umsatzerlöse aufzugliedern und Ausführungen zu machen über Auftragslage, Entwicklung der Kosten und Preise, Zahl der Arbeitnehmer, Investitionen sowie über Vorgänge von besonderer Bedeutung, die sich auf das Ergebnis der Geschäftstätigkeit auswirken können. Soweit besondere Umstände die Entwicklung der Geschäftstätigkeit beeinflußt haben, ist hierauf hinzuweisen. Die Erläuterungen müssen einen Vergleich mit den Vorjahresangaben ermöglichen. Soweit möglich, haben sich die Erläuterungen auch auf die Aussichten des Emittenten für das laufende Geschäftsjahr zu erstrecken. Ferner sind Erläuterungen zu eigenen Aktien und Bezugsrechten von Organmitgliedern und Arbeitnehmern entsprechend den Angaben nach § 160 Abs. 1 Nr. 2 und 5 des Aktiengesetzes zu machen.



 
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§ 56 Konzernabschluß




§ 56 (aufgehoben)


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Veröffentlicht der Emittent einen Konzernabschluß, so kann er den Zwischenbericht entweder für die Einzelgesellschaft oder für den Konzern aufstellen. Enthält die nicht gewählte Form nach Auffassung der Zulassungsstelle wichtige zusätzliche Angaben, so kann die Zulassungsstelle von dem Emittenten die Veröffentlichung dieser Angaben verlangen.



 
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§ 57 Anpassung der Zahlenangaben




§ 57 (aufgehoben)


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(1) Ist die Angabe von Umsatzerlösen im Hinblick auf die Tätigkeit des Emittenten nicht geeignet, eine den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Beurteilung der Geschäftstätigkeit des Emittenten zu ermöglichen, so ist die Angabe um eine der Tätigkeit des Emittenten entsprechend angepaßte Zahlenangabe zu ergänzen.

(2) Emittenten, die überwiegend den Betrieb von Bankgeschäften oder das Erbringen von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 1a Satz 2 des Gesetzes über das Kreditwesen zum Gegenstand des Unternehmens haben, müssen an Stelle der Umsatzerlöse und des Ergebnisses die Bilanzsumme und die in der Anlage dieser Verordnung aufgeführten Posten aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung angeben sowie über die Entwicklung der Eigenhandelsgeschäfte in Wertpapieren, Devisen und Edelmetallen berichten. § 55 ist im übrigen sinngemäß anzuwenden.

(3) Emittenten, die überwiegend den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegenstand des Unternehmens haben, müssen an Stelle der Umsatzerlöse und des Ergebnisses die Beitragseinnahmen in den wichtigsten Versicherungszweigen sowie die Bestände in der Lebensversicherung angeben und in den Erläuterungen auch über die Ergebniskomponenten für Schäden, Kosten und Erträge aus Kapitalanlagen berichten. § 55 ist im übrigen sinngemäß anzuwenden.



 
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§ 58 Emittenten aus Drittstaaten




§ 58 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Veröffentlicht ein Emittent, der nicht dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt, außerhalb der Europäischen Gemeinschaft oder außerhalb eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einen Zwischenbericht, so kann ihm die Zulassungsstelle gestatten, diesen Bericht an Stelle des nach § 40 des Börsengesetzes vorgeschriebenen Zwischenberichts in deutscher Sprache zu veröffentlichen, wenn er Auskünfte gibt, die den Auskünften nach den Vorschriften der §§ 53 bis 57 gleichwertig sind. Die Zulassungsstelle kann auch gestatten, daß dieser Bericht in einer anderen Sprache abgefaßt ist, wenn diese Sprache auf dem Gebiet der Wertpapieranlage in ausländischen Werten innerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung nicht unüblich ist und eine ausreichende Unterrichtung des Publikums im Hinblick auf die angesprochenen Anlegerkreise dadurch nicht gefährdet erscheint.



 
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§ 59 Zwischenberichte in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union




§ 59 (aufgehoben)


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Ist ein Zwischenbericht auch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu veröffentlichen, so stimmt die Zulassungsstelle mit der entsprechenden Stelle des anderen Staates die Anforderungen an den Zwischenbericht ab, um nach Möglichkeit zu erreichen, daß eine einheitliche Fassung veröffentlicht werden kann.



 
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§ 60 Befreiung im Hinblick auf einzelne Angaben




§ 60 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Zulassungsstelle kann gestatten, daß einzelne Angaben nicht in den Zwischenbericht aufgenommen werden, wenn sie der Auffassung ist, daß

1. die Verbreitung dieser Angaben dem öffentlichen Interesse zuwiderläuft oder

2. die Verbreitung dieser Angaben dem Emittenten erheblichen Schaden zufügt, sofern die Nichtveröffentlichung das Publikum nicht über die für die Beurteilung der Aktien des Emittenten wesentlichen Tatsachen und Umstände täuscht.



 
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§ 61 Form und Frist der Veröffentlichung




§ 61 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Zwischenbericht ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Ende des Berichtszeitraums entweder durch Abdruck in mindestens einem überregionalen Börsenpflichtblatt oder im Bundesanzeiger oder als Druckschrift zu veröffentlichen, die dem Publikum bei den Zahlstellen auf Verlangen kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Wird der Zwischenbericht nicht im Bundesanzeiger veröffentlicht, so ist im Bundesanzeiger ein Hinweis darauf bekanntzumachen, wo der Zwischenbericht veröffentlicht und für das Publikum zu erhalten ist.

(2) Bei Emittenten, die überwiegend den Betrieb von Rückversicherungsgeschäften zum Gegenstand des Unternehmens haben, ist der Zwischenbericht innerhalb von sieben Monaten gemäß Absatz 1 Satz 1 zu veröffentlichen.

(3) Die Zulassungsstelle kann die Fristen für die Veröffentlichung verlängern, wenn der Emittent darlegt, daß ihm die Einhaltung dieser Frist aus für ihn nicht vorhersehbaren Gründen nicht möglich ist oder daß andere Gründe vorliegen, die auch nach Würdigung der Interessen des Publikums eine Verlängerung der Fristen rechtfertigen.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 62 Übermittlung an Zulassungsstelle




§ 62 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Der Emittent ist verpflichtet, den Zwischenbericht spätestens mit seiner ersten Veröffentlichung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum den Zulassungsstellen der Börsen, an denen die Aktien zum amtlichen Markt zugelassen sind, und gleichzeitig den entsprechenden Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen die Aktien zur amtlichen Notierung zugelassen sind, zu übermitteln.



 
(heute geltende Fassung) 
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§ 63 Veröffentlichung von Mitteilungen




§ 63 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Emittent zugelassener Aktien muß die Einberufung der Hauptversammlung und Mitteilungen über die Ausschüttung und Auszahlung von Dividenden, die Ausgabe neuer Aktien und die Ausübung von Umtausch-, Bezugs- und Zeichnungsrechten unverzüglich gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 veröffentlichen.

(2) Der Emittent zugelassener anderer Wertpapiere als Aktien muß Mitteilungen über die Ausübung von Umtausch-, Zeichnungs- und Kündigungsrechten sowie über die Zinszahlung, die Rückzahlungen, die Auslosungen und die früher gekündigten oder ausgelosten, noch nicht eingelösten Stücke unverzüglich gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 veröffentlichen. Der Emittent zugelassener Schuldverschreibungen muß ferner die Einberufung der Versammlung der Schuldverschreibungsinhaber unverzüglich gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 veröffentlichen.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 64 Änderungen der Rechtsgrundlage des Emittenten




§ 64 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Emittent zugelassener Aktien muß beabsichtigte Änderungen seiner Satzung spätestens zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung, die über die Änderung beschließen soll, der Zulassungsstelle mitteilen.

(2) Der Emittent zugelassener anderer Wertpapiere als Aktien muß beabsichtigte Änderungen seiner Rechtsgrundlage, welche die Rechte der Wertpapierinhaber berühren, spätestens zum Zeitpunkt der Einberufung des Beschlußorgans, das über die Änderung beschließen soll, der Zulassungsstelle mitteilen.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 65 Verfügbarkeit von Jahresabschluß und Lagebericht




§ 65 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Emittent der zugelassenen Wertpapiere hat den Einzelabschluss und den Lagebericht unverzüglich nach der Feststellung dem Publikum bei den Zahlstellen zur Verfügung zu stellen, sofern nicht der Einzelabschluss und Lagebericht im Geltungsbereich dieser Verordnung veröffentlicht worden ist.

(2) Stellt der Emittent sowohl einen Einzelabschluß als auch einen Konzernabschluß auf, so sind beide Arten von Jahresabschlüssen nach Maßgabe des Absatzes 1 dem Publikum zur Verfügung zu stellen. Die Zulassungsstelle kann dem Emittenten gestatten, nur den Jahresabschluß der einen Art zur Verfügung zu stellen, wenn der Jahresabschluß der anderen Art keine wesentlichen zusätzlichen Aussagen enthält.

(3) Die Zulassungsstelle kann Zusammenfassungen oder Kürzungen des Jahresabschlusses zulassen, soweit eine ausreichende Unterrichtung des Publikums gewährleistet bleibt und auf die Stelle hingewiesen wird, bei der die vollständige Fassung verfügbar oder veröffentlicht ist.

(4) Entsprechen bei Emittenten mit Sitz außerhalb der Europäischen Gemeinschaft oder außerhalb eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum der Jahresabschluß oder der Lagebericht nicht den Vorschriften im Geltungsbereich dieser Verordnung über den Jahresabschluß und den Lagebericht von Gesellschaften und geben sie kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild von der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten, so hat der Emittent ergänzende Angaben hierzu dem Publikum bei den Zahlstellen zur Verfügung zu stellen.



 
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 66 Veröffentlichung zusätzlicher Angaben




§ 66 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Emittent der zugelassenen Wertpapiere muß jede Änderung der mit den Wertpapieren verbundenen Rechte unverzüglich gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 veröffentlichen.

(2) Der Emittent zugelassener anderer Wertpapiere als Aktien muß ferner unverzüglich veröffentlichen

1. die Aufnahme von Anleihen, insbesondere die für sie übernommenen Gewährleistungen;

2. bei Wertpapieren, die den Gläubigern ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf Aktien einräumen, alle Änderungen der Rechte, die mit den Aktien verbunden sind, auf die sich das Umtausch- oder Bezugsrecht bezieht.

(3) Absatz 2 Nr. 1 gilt nicht

1. für Emittenten, die ihren Sitz im Geltungsbereich dieser Verordnung oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben und durch ein besonderes Gesetz oder auf Grund eines besonderen Gesetzes geschaffen worden sind oder geregelt werden, wenn für die Verzinsung und Rückzahlung der zugelassenen Wertpapiere ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines seiner Bundesländer oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines seiner Bundesländer die Gewährleistung übernommen hat;

2. für die in § 36 des Börsengesetzes bezeichneten Schuldverschreibungen;

3. für Schuldverschreibungen, deren Emittent

a) Schuldverschreibungen dauernd oder wiederholt ausgibt,

b) befugt Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegennimmt und Kredite für eigene Rechnung gewährt,

c) regelmäßig seinen Jahresabschluss offen legt und

d) innerhalb der Europäischen Union oder innerhalb eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum durch ein besonderes Gesetz oder auf Grund eines besonderen Gesetzes geschaffen worden ist oder geregelt wird oder einer öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Anleger untersteht.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 67 Unterrichtung bei Zulassung an mehreren Börsen




§ 67 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Sind Wertpapiere eines Emittenten an mehreren inländischen Börsen zum amtlichen Markt zugelassen, so muß der Emittent an diesen Börsenplätzen dieselben Angaben veröffentlichen.

(2) Sind zugelassene Wertpapiere auch außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung an einer Börse zur amtlichen Notierung zugelassen und hat der Emittent dort Angaben veröffentlicht, die für die Bewertung der Wertpapiere Bedeutung haben können, so muß er im Geltungsbereich dieser Verordnung zumindest gleichwertige Angaben veröffentlichen.



 
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 70 Art und Form der Veröffentlichungen




§ 70 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Veröffentlichungen auf Grund des § 66 dieser Verordnung sind in deutscher Sprache in einem oder mehreren Börsenpflichtblättern vorzunehmen; in jedem Fall muß die Veröffentlichung in einem überregionalen Börsenpflichtblatt erfolgen. Veröffentlichungen nach den §§ 63 und 67 dieser Verordnung sind im elektronischen Bundesanzeiger vorzunehmen.

(2) Die Zulassungsstelle kann gestatten, daß bei umfangreichen Mitteilungen oder Angaben eine Zusammenfassung gemäß Absatz 1 veröffentlicht wird, wenn die vollständigen Angaben bei den Zahlstellen kostenfrei erhältlich sind und in der Veröffentlichung hierauf hingewiesen wird.

(3) Die Veröffentlichungen nach den Absätzen 1 und 2 sind unverzüglich der Zulassungsstelle zu übermitteln.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 71 Ordnungswidrigkeiten




§ 71 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Börsengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 63 oder § 66 Abs. 1 eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt.



 

§ 72a Übergangsvorschrift


(1) Für Schuldverschreibungen, für die ein Prospekt nach § 44 dieser Verordnung vor dem 1. Juli 2005 veröffentlicht worden ist, findet diese Verordnung in der vor dem 1. Juli 2005 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Veröffentlichungen nach den §§ 49, 51, 63 und 67 sind bis zum 31. Dezember 2008 zusätzlich zu der Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger auch in einem Börsenpflichtblatt vorzunehmen; für die Veröffentlichungen nach den §§ 49 und 51 ist das Börsenpflichtblatt in dem Zulassungsantrag nach § 48 Abs. 1 zu bezeichnen.



(2) Veröffentlichungen nach den §§ 49 und 51 sind bis zum 31. Dezember 2008 zusätzlich zu der Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger auch in einem Börsenpflichtblatt vorzunehmen; das Börsenpflichtblatt in dem Zulassungsantrag nach § 48 Abs. 1 zu bezeichnen.

vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage (zu § 57 Abs. 2)




Anlage (aufgehoben)


vorherige Änderung

I. Von Emittenten nach § 57 Abs. 2 mindestens anzugebende Posten

Aktivseite:

1. Barreserve

2. Schatzwechsel und unverzinsliche Schatzanweisungen sowie ähnliche Schuldtitel öffentlicher Stellen

3. Forderungen an Kreditinstitute

4. Forderungen an Kunden

5. Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere

6. Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere

7. Beteiligungen

darunter: an Kreditinstituten

8. Anteile an verbundenen Unternehmen

darunter: an Kreditinstituten

9. Eigene Aktien oder Anteile

Passivseite:

10. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten

11. Verbindlichkeiten gegenüber Kunden

12. Verbriefte Verbindlichkeiten

darunter: begebene Schuldverschreibungen

13. Nachrangige Verbindlichkeiten

14. Genußrechtskapital

15. Fonds für allgemeine Bankrisiken

16. Eigenkapital, aufgegliedert in gezeichnetes Kapital und Rücklagen

Posten unter dem Strich:

17. Eventualverbindlichkeiten

18. Andere Verpflichtungen

Aufwendungen:

19. Zinsaufwendungen

20. Provisionsaufwendungen

21. Personalaufwand

22. Andere Verwaltungsaufwendungen

23. Planmäßige Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Anlagewerte und Sachanlagen

24. Risikovorsorge

Erträge:

25. Zinserträge aus Kredit-, Geldmarktgeschäften, festverzinslichen Wertpapieren und Schuldbuchforderungen

26. laufende Erträge aus Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren, Beteiligungen und Anteilen an verbundenen Unternehmen

27. Provisionserträge


II. Von Realkreditinstituten zusätzlich vorzunehmende Aufgliederungen

Die Posten Forderungen an Kunden sowie Forderungen an Kreditinstitute sind jeweils in Hypothekendarlehen, Kommunalkredite und andere Forderungen aufzugliedern. Die Posten Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten und Kunden sind in begebene Hypotheken-Namenspfandbriefe, begebene öffentliche Namenspfandbriefe und andere Verbindlichkeiten aufzugliedern. Der Posten verbriefte Verbindlichkeiten ist in begebene Schuldverschreibungen (Unterposten: Hypothekenpfandbriefe, öffentliche Pfandbriefe und sonstige Schuldverschreibungen) und andere verbriefte Verbindlichkeiten aufzugliedern.