Änderung § 57 BörsZulV vom 20.01.2007

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§ 57 BörsZulV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.01.2007 geltenden Fassung
§ 57 BörsZulV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 10

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 57 Anpassung der Zahlenangaben


(Text neue Fassung)

§ 57 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Ist die Angabe von Umsatzerlösen im Hinblick auf die Tätigkeit des Emittenten nicht geeignet, eine den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Beurteilung der Geschäftstätigkeit des Emittenten zu ermöglichen, so ist die Angabe um eine der Tätigkeit des Emittenten entsprechend angepaßte Zahlenangabe zu ergänzen.

(2) Emittenten, die überwiegend den Betrieb von Bankgeschäften oder das Erbringen von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 1a Satz 2 des Gesetzes über das Kreditwesen zum Gegenstand des Unternehmens haben, müssen an Stelle der Umsatzerlöse und des Ergebnisses die Bilanzsumme und die in der Anlage dieser Verordnung aufgeführten Posten aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung angeben sowie über die Entwicklung der Eigenhandelsgeschäfte in Wertpapieren, Devisen und Edelmetallen berichten. § 55 ist im übrigen sinngemäß anzuwenden.

(3) Emittenten, die überwiegend den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegenstand des Unternehmens haben, müssen an Stelle der Umsatzerlöse und des Ergebnisses die Beitragseinnahmen in den wichtigsten Versicherungszweigen sowie die Bestände in der Lebensversicherung angeben und in den Erläuterungen auch über die Ergebniskomponenten für Schäden, Kosten und Erträge aus Kapitalanlagen berichten. § 55 ist im übrigen sinngemäß anzuwenden.



 



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