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Änderung § 60 BörsZulV vom 20.01.2007

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§ 60 BörsZulV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.01.2007 geltenden Fassung
§ 60 BörsZulV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 10

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 60 Befreiung im Hinblick auf einzelne Angaben


(Text neue Fassung)

§ 60 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Zulassungsstelle kann gestatten, daß einzelne Angaben nicht in den Zwischenbericht aufgenommen werden, wenn sie der Auffassung ist, daß

1. die Verbreitung dieser Angaben dem öffentlichen Interesse zuwiderläuft oder

2. die Verbreitung dieser Angaben dem Emittenten erheblichen Schaden zufügt, sofern die Nichtveröffentlichung das Publikum nicht über die für die Beurteilung der Aktien des Emittenten wesentlichen Tatsachen und Umstände täuscht.