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Änderung Anlage BörsZulV vom 20.01.2007

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Anlage BörsZulV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.01.2007 geltenden Fassung
Anlage BörsZulV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 10
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage (zu § 57 Abs. 2)


(Text neue Fassung)

Anlage (aufgehoben)


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I. Von Emittenten nach § 57 Abs. 2 mindestens anzugebende Posten

Aktivseite:

1. Barreserve

2. Schatzwechsel und unverzinsliche Schatzanweisungen sowie ähnliche Schuldtitel öffentlicher Stellen

3. Forderungen an Kreditinstitute

4. Forderungen an Kunden

5. Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere

6. Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere

7. Beteiligungen

darunter: an Kreditinstituten

8. Anteile an verbundenen Unternehmen

darunter: an Kreditinstituten

9. Eigene Aktien oder Anteile

Passivseite:

10. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten

11. Verbindlichkeiten gegenüber Kunden

12. Verbriefte Verbindlichkeiten

darunter: begebene Schuldverschreibungen

13. Nachrangige Verbindlichkeiten

14. Genußrechtskapital

15. Fonds für allgemeine Bankrisiken

16. Eigenkapital, aufgegliedert in gezeichnetes Kapital und Rücklagen

Posten unter dem Strich:

17. Eventualverbindlichkeiten

18. Andere Verpflichtungen

Aufwendungen:

19. Zinsaufwendungen

20. Provisionsaufwendungen

21. Personalaufwand

22. Andere Verwaltungsaufwendungen

23. Planmäßige Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Anlagewerte und Sachanlagen

24. Risikovorsorge

Erträge:

25. Zinserträge aus Kredit-, Geldmarktgeschäften, festverzinslichen Wertpapieren und Schuldbuchforderungen

26. laufende Erträge aus Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren, Beteiligungen und Anteilen an verbundenen Unternehmen

27. Provisionserträge


II. Von Realkreditinstituten zusätzlich vorzunehmende Aufgliederungen

Die Posten Forderungen an Kunden sowie Forderungen an Kreditinstitute sind jeweils in Hypothekendarlehen, Kommunalkredite und andere Forderungen aufzugliedern. Die Posten Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten und Kunden sind in begebene Hypotheken-Namenspfandbriefe, begebene öffentliche Namenspfandbriefe und andere Verbindlichkeiten aufzugliedern. Der Posten verbriefte Verbindlichkeiten ist in begebene Schuldverschreibungen (Unterposten: Hypothekenpfandbriefe, öffentliche Pfandbriefe und sonstige Schuldverschreibungen) und andere verbriefte Verbindlichkeiten aufzugliedern.