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Dritte Verordnung zur Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung (3. MaBVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 14.02.1997 BGBl. I S. 272
Geltung ab 01.06.1997; FNA: 7104-6/1 Genehmigungsbedürftige Gewerbe

Eingangsformel



Auf Grund des § 34c Abs. 3 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBl. I S. 425) der durch Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe a des Gesetzes vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3475) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft:


Artikel 1 (Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung)





Artikel 2 Übergangsvorschriften



Gewerbetreibende, die Vermögenswerte des Auftraggebers nach § 3 Abs. 2 oder 3 in der bis zum 31. Mai 1997 geltenden Fassung abzusichern haben, können die Verträge weiterhin nach den bisher geltenden Vorschriften abwickeln.


Artikel 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1997 in Kraft.


Schlußformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

 
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