Änderung § 4 BArchKostV vom 15.08.2013

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§ 4 BArchKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
§ 4 BArchKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 56 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Sachliche Gebührenfreiheit, Gebührenbefreiung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Gebühren werden nicht erhoben

1.
für mündliche und einfache schriftliche Auskünfte,

2. in den § 7 Nr. 2 bis 4 des Verwaltungskostengesetzes entsprechenden Fällen.

(2) Gebührenbefreiung besteht ferner für Benutzungen zu wissenschaftlichen Zwecken nach dem Gebührenverzeichnis

(Text neue Fassung)

(1) Gebühren werden nicht erhoben für mündliche und einfache schriftliche Auskünfte.

(2) Gebührenbefreiung besteht ferner für Benutzungen zu wissenschaftlichen Zwecken nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis

1. den Nummern 1.1 und 1.2,

2. der Nummer 3.1, wenn nicht mehr als eine Stunde Arbeitszeit aufgewendet werden muß.

vorherige Änderung

(3) Auf die Gebühr nach Nummer 4.11 des Gebührenverzeichnisses kann das Bundesarchiv bei einer Auflage bis zu 500 Exemplaren verzichten.



(3) Auf die Gebühr nach Nummer 4.11 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses kann das Bundesarchiv bei einer Auflage bis zu 500 Exemplaren verzichten.




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