Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.12.2010 aufgehoben

§ 2 - Zweite Futtermittel-Verwertungsverbotsverordnung (2. FuttMVerwVerbV k.a.Abk.)

V. v. 16.07.2001 BGBl. I S. 1656; aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 06.12.2010 BGBl. I S. 1832
Geltung ab 24.07.2001; FNA: 7825-2-2 Futtermittel
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§ 2 Straftaten



Nach § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, einen Tierkörper oder einen Teil eines Tierkörpers zur Herstellung von Futtermitteln verwendet.



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