Nach §
58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §
1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, einen Tierkörper oder einen Teil eines Tierkörpers zur Herstellung von Futtermitteln verwendet.