(1) Für Prüfungsverfahren, die bis zum 31. Dezember 2009 begonnen wurden, ist für den Teil IV der Meisterprüfung §
5 in seiner bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. Erfolgt die Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 30. September 2010, ist auf Verlangen des Prüflings für den Teil IV der Meisterprüfung §
5 in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis zum 31. Dezember 2011 zu einer Wiederholungsprüfung für den Teil IV der Meisterprüfung anmelden, können auf Verlangen die Wiederholungsprüfung nach §
5 in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung ablegen.
(3) Bei Meisterprüfungsverordnungen, die vor dem 1. April 1998 erlassen worden sind, gelten die Meisterprüfungsarbeit und die Arbeitsprobe als Prüfungsbereiche im Sinne dieser Verordnung.
Diese Verordnung tritt am 1. November 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom 12. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2381), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2256), außer Kraft.