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Zitierungen von § 5 Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 MeistPrAnfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MeistPrAnfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 MeistPrAnfV Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung
... Für die Prüfungsanforderungen in den Teilen III und IV gelten die §§ 4 und 5 dieser ...
§ 5a MeistPrAnfV Prüfungsdauer und Bestehen des Teils IV (vom 01.01.2010)
... zu gewichten. (3) Der schriftliche Teil der Prüfung ist in einem der in § 5 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 genannten Handlungsfelder auf Antrag des Prüflings durch eine ...
§ 6 MeistPrAnfV Übergangsvorschriften (vom 01.01.2010)
... bis zum 31. Dezember 2009 begonnen wurden, ist für den Teil IV der Meisterprüfung § 5 in seiner bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. Erfolgt die Anmeldung zur Prüfung ... 2010, ist auf Verlangen des Prüflings für den Teil IV der Meisterprüfung § 5 in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (2) ... Meisterprüfung anmelden, können auf Verlangen die Wiederholungsprüfung nach § 5 in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung ablegen. (3) Bei ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben
V. v. 10.12.2009 BGBl. I S. 3858
Artikel 1 2. MeistPrAnfVÄndV
... (BGBl. I S. 2191) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Ziel, Gliederung und Inhalt des Teils IV ... wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Ziel, Gliederung und Inhalt des Teils IV (1) Durch die Prüfung in Teil IV hat der ... Ausbildungssituation sind im Fachgespräch zu erläutern." 2. Nach § 5 wird folgender neuer § 5a eingefügt: „§ 5a Prüfungsdauer und ... zu gewichten. (3) Der schriftliche Teil der Prüfung ist in einem der in § 5 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 genannten Handlungsfelder auf Antrag des Prüflings durch eine ... bis zum 31. Dezember 2009 begonnen wurden, ist für den Teil IV der Meisterprüfung § 5 in seiner bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. Erfolgt die Anmeldung zur Prüfung ... 2010, ist auf Verlangen des Prüflings für den Teil IV der Meisterprüfung § 5 in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (2) ... Meisterprüfung anmelden, können auf Verlangen die Wiederholungsprüfung nach § 5 in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung ablegen. (3) Bei ...