Diese Verordnung regelt die Anforderungen und das Verfahren
- 1.
- im Hinblick auf Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen für
- a)
- die Anerkennung von benannten Stellen und
- b)
- die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten im Rahmen der in Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den genannten Drittstaaten sowie
- 2.
- im Hinblick auf die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln für
- a)
- die Anerkennung von benannten Stellen und
- b)
- die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten im Rahmen der in Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführten Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den genannten Drittstaaten.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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G. v. 26.02.2008 BGBl. I S. 220; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879