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Verordnung über die Anforderungen und das Verfahren für die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen (Anerkennungs-Verordnung - AnerkV)

Artikel 1 V. v. 07.06.2002 BGBl. I S. 1792; aufgehoben durch § 16 V. v. 11.01.2016 BGBl. I S. 77
Geltung ab 13.06.2002; FNA: 9022-11-2 Funkrecht
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Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich



Diese Verordnung regelt die Anforderungen und das Verfahren

1.
im Hinblick auf Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen für

a)
die Anerkennung von benannten Stellen und

b)
die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten im Rahmen der in Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den genannten Drittstaaten sowie

2.
im Hinblick auf die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln für

a)
die Anerkennung von benannten Stellen und

b)
die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten im Rahmen der in Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführten Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den genannten Drittstaaten.




§ 2 Allgemeine Anforderungen



Ein Antragsteller kann als benannte Stelle oder Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten nur dann anerkannt werden, wenn

1.
er über das zum Betrieb der Stelle notwendige Personal und die notwendige technische Ausstattung verfügt, um die ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß durchzuführen,

2.
er oder die bei ihm mit der Durchführung der entsprechenden Aufgaben beauftragten Personen über die erforderliche technische Kompetenz und berufliche Integrität verfügen,

3.
er und die bei ihm mit der Durchführung der entsprechenden Aufgaben beauftragten Personen über die erforderliche Unabhängigkeit sowie über persönliche Zuverlässigkeit einschließlich der notwendigen Verschwiegenheit verfügen,

4.
er die Gewähr dafür bietet, dass ihm zur Ausübung der mit der Benennung verbundenen Aufgaben die erforderliche Organisation sowie die hierzu erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung stehen,

5.
er ein dokumentiertes, den anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Qualitätsmanagementsystem nachweist,

6.
er sich verpflichtet, Unteraufträge für Prüfungen nur dann zu erteilen, wenn die Zustimmung des Auftraggebers vorliegt und der Unterauftragnehmer eine dieser Rechtsverordnung entsprechende Anerkennung besitzt oder die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen die Befähigung des Unterauftragnehmers als gleichwertig mit den Befähigungen einer von ihr anerkannten Stelle bescheinigt,

7.
er sich durch schriftliche Erklärung verpflichtet, der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen jederzeit Auskünfte über seine Tätigkeit zu erteilen.




Abschnitt 2 Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen

§ 3 Anerkennung als benannte Stelle



(1) Mit der Anerkennung als benannte Stelle im Sinne des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft befugt, die Aufgaben der Konformitätsbewertung sowie der Bewertung und Überwachung von Qualitätsmanagementsystemen nach mindestens einem der Anhänge III bis V der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (ABl. EG Nr. L 91 S. 10) wahrzunehmen.

(2) Für die Durchführung des Verfahrens der Anerkennung als benannte Stelle ist die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen zuständig. Die Anerkennung als benannte Stelle ist bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen schriftlich zu beantragen. Der Bereich, für den die Anerkennung beantragt wird, ist anzugeben. Es sind die Antragsunterlagen der Behörde zu verwenden. Die benannte Stelle muss ein dokumentiertes, den anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Qualitätsmanagementsystem nachweisen. Die Erfüllung der in § 2 aufgelisteten und in Anhang VI der Richtlinie 1999/5/EG enthaltenen Anforderungen ist darzulegen. Die benannte Stelle muss den Abschluss einer ihre Risiken abdeckenden Haftpflichtversicherung nachweisen.

(3) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen ist berechtigt, für die Prüfung erforderliche Unterlagen nachzufordern und eine Prüfung beim Antragsteller durchzuführen. Die Behörde entscheidet auf der Grundlage des Antrags durch schriftlichen Bescheid.

(4) Die Anerkennung als benannte Stelle ist zu befristen.

(5) Die Anerkennung als benannte Stelle wird der Europäischen Kommission über das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mitgeteilt. Der benannten Stelle wird eine Kennnummer zugeteilt.

(6) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen überprüft regelmäßig, ob die benannten Stellen die Anforderungen weiterhin erfüllen.




§ 4 Anerkennung als Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten



(1) Mit der Anerkennung als Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten im Rahmen der in Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den dort genannten Drittstaaten ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft befugt, die Aufgaben der Konformitätsbewertung im Bereich der Telekommunikation für den oder die genannten Drittstaaten im Rahmen des jeweiligen Abkommens wahrzunehmen.

(2) Für die Durchführung des Verfahrens der Anerkennung als Konformitätsbewertungsstelle ist die Bundesangentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen zuständig. § 3 Abs. 2 Satz 2 bis 5, Abs. 3, 4, 5 Satz 1 und Abs. 6 findet entsprechende Anwendung. Die Erfüllung der in § 2 aufgelisteten und in den jeweiligen Abkommen enthaltenen Anforderungen in Bezug auf den sektoralen Anhang zur Telekommunikation ist darzulegen.


Abschnitt 3 Elektromagnetische Verträglichkeit

§ 5 Anerkennung als benannte Stelle



(1) Mit der Anerkennung als benannte Stelle im Sinne des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft befugt, die Aufgaben der Konformitätsbewertung nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln wahrzunehmen.

(2) Für die Durchführung des Verfahrens der Anerkennung als benannte Stelle ist die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen zuständig. § 3 Abs. 2 Satz 2 bis 5 und 7 und Abs. 3 bis 6 findet entsprechende Anwendung. Die Erfüllung der in § 2 aufgelisteten und in § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln enthaltenen Anforderungen ist darzulegen. Dem Antrag ist insbesondere eine Erklärung beizufügen, dass die Erteilung eines Führungszeugnisses für den Leiter oder das leitende Personal des Antragstellers zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. August 2007 (BGBl. I S. 2118) geändert worden ist, und einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde nach § 150 Abs. 5 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089) geändert worden ist, beantragt wurde.




§ 6 (aufgehoben)







§ 7 Anerkennung als Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten



(1) Mit der Anerkennung als Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten im Rahmen der in Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführten Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den dort genannten Drittstaaten ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft befugt, die Aufgaben der Konformitätsbewertung in Bezug auf die elektromagnetische Verträglichkeit für Drittstaaten im Rahmen des jeweiligen Abkommens wahrzunehmen.

(2) Für die Durchführung des Verfahrens der Anerkennung als Konformitätsbewertungsstelle ist die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen zuständig. § 3 Abs. 2 Satz 2 bis 5, Abs. 3, 4, 5 Satz 1 und Abs. 6 findet entsprechende Anwendung. Die Erfüllung der in § 2 aufgelisteten und in den jeweiligen Abkommen enthaltenen Anforderungen in Bezug auf den sektoralen Anhang zur elektromagnetischen Verträglichkeit ist darzulegen.


Abschnitt 4 Schlussvorschriften

§ 8 Mitteilungspflicht bei Änderungen



Ergeben sich bei einer der Stellen im Sinne der §§ 3 bis 7 Änderungen technischer, organisatorischer oder personeller Art, die die Voraussetzungen für die Anerkennung berühren könnten, so haben sie diese unverzüglich schriftlich der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen mitzuteilen.




§ 9 Erlöschen und Widerruf



(1) Die Beleihung oder Anerkennung als benannte Stelle oder Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten erlischt mit der Einstellung des Betriebes der Stelle. Der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen ist die Einstellung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn

1.
die Stelle den Verpflichtungen der Verordnung wiederholt und trotz Aufforderung nicht nachkommt oder

2.
die Stelle dies beantragt.




§ 10 Gebühren und Auslagen



Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen aufgrund der vorgenannten Regelungen werden Gebühren und Auslagen nach der Anlage 3 zu dieser Verordnung erhoben. Für den Widerruf oder die Rücknahme eines Verwaltungsaktes, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung werden Gebühren nach Maßgabe des § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes erhoben.




Anlage 1 (zu § 4) Abkommen im Hinblick auf die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen im Sektor Telekommunikation


Anlage 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

Beschluss des Rates vom 18. Juni 1998 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung, der Bescheinigung und der Kennzeichnungen (98/508/EG) (ABl. EG Nr. L 229 S. 1)

Beschluss des Rates vom 18. Juni 1998 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung (98/509/EG) (ABl. EG Nr. L 229 S. 61)

Beschluss des Rates vom 20. Juni 1998 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada über die gegenseitige Anerkennung (98/566/EG) (ABl. EG Nr. L 280 S. 1)

Beschluss des Rates vom 22. Juni 1998 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die gegenseitige Anerkennung (1999/78/EG) (ABl. EG Nr. L 31 S. 1)

Beschluss des Rates vom 27. September 2001 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Japan über die gegenseitige Anerkennung (2001/747/EG) (ABl. EG Nr. L 284 S. 1)


Anlage 2 (zu § 7) Abkommen im Hinblick auf die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen im Sektor elektromagnetische Verträglichkeit


Anlage 2 wird in 3 Vorschriften zitiert

Beschluss des Rates vom 18. Juni 1998 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung, der Bescheinigung und der Kennzeichnungen (98/508/EG) (ABl. EG Nr. L 229 S. 1)

Beschluss des Rates vom 18. Juni 1998 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung (98/509/EG) (ABl. EG Nr. L 229 S. 61)

Beschluss des Rates vom 20. Juni 1998 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada über die gegenseitige Anerkennung (98/566/EG) (ABl. EG Nr. L 280 S. 1)

Beschluss des Rates vom 22. Juni 1998 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die gegenseitige Anerkennung (1999/78/EG) (ABl. EG Nr. L 31 S. 1)

Beschluss des Rates vom 27. September 2001 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Japan über die gegenseitige Anerkennung (2001/747/EG) (ABl. EG Nr. L 284 S. 1)


Anlage 3 (zu § 10) Gebühren und Auslagen für die Anerkennung von benannten Stellen und Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten



1. Gebühren und Auslagen für die Anerkennung von benannten Stellen nach § 3

Gebühren-
nummer
Gebührentatbestand 1)Gebühr
in Euro
1.1Verwaltungsmäßige Bearbeitung des Antrags auf Anerkennung als benannte Stelle nach dem Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen; Überprüfung der formalen Anforderungen Diese Position wird auch fällig bei Erweiterung des Bereiches der benannten Stelle.1.000
1.2 2)Verwaltungsmäßige Durchführung des Verfahrens zur Anerkennung als benannte Stelle; Überprüfung der formalen Anforderungen einschließlich Durchführung der Begutachtung 3)5.000
1.3Regelmäßige Überprüfung gemäß § 3 Abs. 62.000
1.4Ausstellung eines Zertifikats250
1.5Aufwendung für die Auditierung durch Begutachter einschließlich Vorbereitung, Begutachtung und Nachbereitung pro Person und Tag 4)810
1.6Anlassbezogene Überprüfung der Anforderungen von 1.000
bis 2.000

---
1)
Bei unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand, der vom Antragsteller verursacht wurde, kann die anerkennende Behörde Zuschläge bis zu 50 vom Hundert der Gebührennummern 1.1 und 1.2 erheben.
2)
Zu Position 1.2 wird immer auch die Position 1.1 zusätzlich erhoben.
3)
Bei zusätzlichen Prüfungen entsprechend den grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen kann die Gebühr nach Position 1.2 um bis zu 50 vom Hundert erhöht werden. Bei Erweiterung des Bereiches während des laufenden Anerkennungszeitraumes kann die Gebühr nach Position 1.2 bis auf 25 vom Hundert reduziert werden.
4)
Die Erstattung von entstandenen Reisekosten sowie von sonstigen Auslagen erfolgt gemäß § 10 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung, sofern diese Kosten nicht direkt vom Antragsteller übernommen werden.


2. Gebühren für die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten nach § 4

Gebühren-
nummer
Gebührentatbestand 5)Gebühr
in Euro
2.1Verwaltungsmäßige Bearbeitung des Antrags auf Anerkennung als Konformitätsbewertungsstelle für einen Drittstaat im Sektor Telekommunikation; Überprüfung der formalen Anforderungen Diese Position wird auch fällig bei Erweiterung des Bereiches der Konformitätsbewertungsstelle.500
2.2Durchführung des Bewertungs- und Anerkennungsverfahrens 
2.2.1 6)Verwaltungsmäßige Durchführung eines Bewertungsverfahrens zur Anerkennung als Konformitätsbewertungsstelle für einen Drittstaat im Sektor Telekommunikation; Überprüfung der formalen Anforderungen sowie Durchführung der Begutachtung einschließlich Begutachtung der grundlegenden allgemeinen Anforderungen (wie sie z. B. in der DIN EN 45000er Reihe definiert sind)5.000
2.2.2 7)Verwaltungsmäßige Durchführung eines Bewertungsverfahrens zur Anerkennung als Konformitätsbewertungsstelle für einen Drittstaat im Sektor Telekommunikation; Überprüfung der formalen Anforderungen sowie Durchführung der Begutachtung auf der Grundlage der Bedingungen des Drittstaatenabkommens ohne Begutachtung der grundlegenden allgemeinen Anforderungen (wie sie z. B. in der DIN EN 45000er Reihe definiert sind)2.500
2.3Regelmäßige Überprüfung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 und 31.000
2.4Ausstellung eines Zertifikats125
2.5Aufwendung für die Auditierung durch externe Begutachter einschließlich Vorbereitung, Begutachtung und Nachbereitung pro Person und Tag 8)810

---
5)
Bei unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand, der vom Antragsteller verursacht wurde, kann die anerkennende Behörde Zuschläge bis zu 50 vom Hundert der Gebührennummern 2.1, 2.2.1 und 2.2.2 erheben.
6)
Zu Position 2.2.1 wird immer auch die Position 2.1 zusätzlich erhoben.
7)
Zu Position 2.2.2 wird immer auch die Position 2.1 zusätzlich erhoben.
8)
Die Erstattung von entstandenen Reisekosten sowie von sonstigen Auslagen erfolgt gemäß § 10 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung, sofern diese Kosten nicht direkt vom Antragsteller übernommen werden.


3. Gebühren für die Anerkennung von benannten Stellen nach § 5

Gebühren-
nummer
Gebührentatbestand 9) Gebühr in
Euro
3.1Verwaltungsmäßige
Bearbeitung des An-
trags auf Anerkennung
als benannte Stelle
nach dem Gesetz über
die elektromagnetische
Verträglichkeit von
Betriebsmitteln; Über-
prüfung der formalen
Anforderungen
Diese Position wird
auch fällig bei Erweite-
rung des Bereiches der
benannten Stelle.
1.000
3.2 10)Verwaltungsmäßige
Durchführung des Ver-
fahrens zur Anerken-
nung als benannte
Stelle; Überprüfung der
formalen Anforderun-
gen einschließlich
Durchführung der Be-
gutachtung 11)
5.000
3.3Regelmäßige Überprü-
fung gemäß § 5 Abs. 2
Satz 2 und 3
2.000
3.4Ausstellung eines
Zertifikats
250
3.5Aufwendung für die
Auditierung durch Be-
gutachter einschließlich
Vorbereitung, Begut-
achtung und Nachbe-
reitung pro Person und
Tag 12)
810
3.6Anlassbezogene
Überprüfung der
Anforderungen
von 1.000
bis 2.000
3.7Überleitung einer Aner-
kennung einer zustän-
digen Stelle nach
Richtlinie 89/336/EWG
in eine benannte Stelle
nach Richtlinie 2004/
108/EG
1.000

---
9)
Bei unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand, der vom Antragsteller verursacht wurde, kann die anerkennende Behörde Zuschläge bis zu 50 vom Hundert der Gebührennummern 3.1 und 3.2 erheben.
10)
Zu Position 3.2 wird immer auch die Position 3.1 zusätzlich erhoben.
11)
Bei Erweiterung des Bereiches während des laufenden Anerkennungszeitraumes kann die Gebühr bis auf 25 vom Hundert reduziert werden.
12)
Die Erstattung von entstandenen Reisekosten sowie von sonstigen Auslagen erfolgt gemäß § 10 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung, sofern diese Kosten nicht direkt vom Antragsteller übernommen werden.


4.
(aufgehoben)


5. Gebühren für die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten nach § 7

Gebühren-
nummer
Gebührentatbestand 16)Gebühr
in Euro
5.1Verwaltungsmäßige Bearbeitung des Antrags auf Anerkennung als Konformitätsbewertungsstelle für einen Drittstaat im Sektor elektromagnetische Verträglichkeit;
Überprüfung der formalen Anforderungen Diese Position wird auch fällig bei Erweiterung des Bereiches der Konformitätsbewertungsstelle.
500
5.2Durchführung des Bewertungs- und Anerkennungsverfahrens 
5.2.1 17)Verwaltungsmäßige Durchführung eines Bewertungsverfahrens zur Anerkennung als Konformitätsbewertungsstelle für einen Drittstaat im Sektor elektromagnetische Verträglichkeit; Überprüfung der formalen Anforderungen sowie Durchführung der Begutachtung auf der Grundlage der Bedingungen des Drittstaatenabkommens einschließlich Begutachtung der grundlegenden allgemeinen Anforderungen (wie sie z. B. in der DIN EN 45000er Reihe definiert sind)5.000
5.2.2 18)Verwaltungsmäßige Durchführung eines Bewertungsverfahrens zur Anerkennung als Konformitätsbewertungsstelle für einen Drittstaat im Sektor elektromagnetische Verträglichkeit; Überprüfung der formalen Anforderungen sowie Durchführung der Begutachtung auf der Grundlage der Bedingungen des Drittstaatenabkommens ohne Begutachtung der grundlegenden allgemeinen Anforderungen (wie sie z. B. in der DIN EN 45000er Reihe definiert sind)2.500
5.3Regelmäßige Überprüfung gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 und 31.000
5.4Ausstellung eines Zertifikats125
5.5Aufwendung für die Auditierung durch externe Begutachter einschließlich Vorbereitung, Begutachtung und Nachbereitung pro Person und Tag 19)810

---
16)
Bei unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand, der vom Antragsteller verursacht wurde, kann die anerkennende Behörde Zuschläge bis zu 50 vom Hundert der Gebührennummern 5.1, 5.2.1 und 5.2.2 erheben.
17)
Zu Position 5.2.1 wird immer auch die Position 5.1 zusätzlich erhoben.
18)
Zu Position 5.2.2 wird immer auch die Position 5.1 zusätzlich erhoben.
19)
Die Erstattung von entstandenen Reisekosten sowie von sonstigen Auslagen erfolgt gemäß § 10 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung, sofern diese Kosten nicht direkt vom Antragsteller übernommen werden.