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§ 3 - Anerkennungs-Verordnung (AnerkV)

Artikel 1 V. v. 07.06.2002 BGBl. I S. 1792; aufgehoben durch § 16 V. v. 11.01.2016 BGBl. I S. 77
Geltung ab 13.06.2002; FNA: 9022-11-2 Funkrecht
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§ 3 Anerkennung als benannte Stelle



(1) Mit der Anerkennung als benannte Stelle im Sinne des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft befugt, die Aufgaben der Konformitätsbewertung sowie der Bewertung und Überwachung von Qualitätsmanagementsystemen nach mindestens einem der Anhänge III bis V der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (ABl. EG Nr. L 91 S. 10) wahrzunehmen.

(2) Für die Durchführung des Verfahrens der Anerkennung als benannte Stelle ist die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen zuständig. Die Anerkennung als benannte Stelle ist bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen schriftlich zu beantragen. Der Bereich, für den die Anerkennung beantragt wird, ist anzugeben. Es sind die Antragsunterlagen der Behörde zu verwenden. Die benannte Stelle muss ein dokumentiertes, den anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Qualitätsmanagementsystem nachweisen. Die Erfüllung der in § 2 aufgelisteten und in Anhang VI der Richtlinie 1999/5/EG enthaltenen Anforderungen ist darzulegen. Die benannte Stelle muss den Abschluss einer ihre Risiken abdeckenden Haftpflichtversicherung nachweisen.

(3) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen ist berechtigt, für die Prüfung erforderliche Unterlagen nachzufordern und eine Prüfung beim Antragsteller durchzuführen. Die Behörde entscheidet auf der Grundlage des Antrags durch schriftlichen Bescheid.

(4) Die Anerkennung als benannte Stelle ist zu befristen.

(5) Die Anerkennung als benannte Stelle wird der Europäischen Kommission über das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mitgeteilt. Der benannten Stelle wird eine Kennnummer zugeteilt.

(6) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen überprüft regelmäßig, ob die benannten Stellen die Anforderungen weiterhin erfüllen.





 

Frühere Fassungen von § 3 AnerkV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 460 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 467 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 AnerkV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 AnerkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AnerkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 AnerkV Anerkennung als Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten
... für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen zuständig. § 3 Abs. 2 Satz 2 bis 5, Abs. 3, 4, 5 Satz 1 und Abs. 6 findet entsprechende Anwendung. Die ...
§ 5 AnerkV Anerkennung als benannte Stelle (vom 01.03.2008)
... für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen zuständig. § 3 Abs. 2 Satz 2 bis 5 und 7 und Abs. 3 bis 6 findet entsprechende Anwendung. Die Erfüllung der ...
§ 7 AnerkV Anerkennung als Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten
... für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen zuständig. § 3 Abs. 2 Satz 2 bis 5, Abs. 3, 4, 5 Satz 1 und Abs. 6 findet entsprechende Anwendung. Die ...
§ 8 AnerkV Mitteilungspflicht bei Änderungen (vom 01.03.2008)
... sich bei einer der Stellen im Sinne der §§ 3 bis 7 Änderungen technischer, organisatorischer oder personeller Art, die die Voraussetzungen ...
Anlage 3 AnerkV (zu § 10) Gebühren und Auslagen für die Anerkennung von benannten Stellen und Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten (vom 15.08.2013)
... Gebühren und Auslagen für die Anerkennung von benannten Stellen nach § 3 Gebühren- nummer Gebührentatbestand ... Überprüfung gemäß § 3 Abs. 6 2.000 1.4 Ausstellung eines ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG)
G. v. 26.02.2008 BGBl. I S. 220; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879
§ 22 EMVG Aufhebung und Änderungen von Rechtsvorschriften
... für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen zuständig. § 3 Abs. 2 Satz 2 bis 5 und 7 und Abs. 3 bis 6 findet entsprechende Anwendung. Die Erfüllung der ...

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 467 9. ZustAnpV Beleihungs- und Anerkennungs-Verordnung
...  In § 3 Abs. 5 Satz 1 der Beleihungs- und Anerkennungs-Verordnung vom 7. Juni 2002 (BGBl. I S. 1792), die ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 460 10. ZustAnpV Änderung der Anerkennungs-Verordnung
...  In § 3 Absatz 5 Satz 1 der Anerkennungs-Verordnung vom 7. Juni 2002 (BGBl. I S. 1792), die zuletzt durch ...

Zweites Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970
Artikel 3 2. EnWRNG Änderung sonstiger Gesetze und Rechtsverordnungen
... Post und Eisenbahnen" ersetzt. (13) In § 2 Nr. 6 und 7, § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 6, § 4 Abs. 2 Satz 1, § 5 Abs. 2 Satz 1, § ...