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Änderung § 2 AnerkV vom 01.03.2008

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§ 2 AnerkV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2008 geltenden Fassung
§ 2 AnerkV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2008 geltenden Fassung
durch § 22 G. v. 26.02.2008 BGBl. I S. 220

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Allgemeine Anforderungen


(Text alte Fassung)

Ein Antragsteller kann als zuständige Stelle, benannte Stelle oder Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten nur dann anerkannt oder beliehen werden, wenn

(Text neue Fassung)

Ein Antragsteller kann als benannte Stelle oder Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten nur dann anerkannt werden, wenn

1. er über das zum Betrieb der Stelle notwendige Personal und die notwendige technische Ausstattung verfügt, um die ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß durchzuführen,

2. er oder die bei ihm mit der Durchführung der entsprechenden Aufgaben beauftragten Personen über die erforderliche technische Kompetenz und berufliche Integrität verfügen,

3. er und die bei ihm mit der Durchführung der entsprechenden Aufgaben beauftragten Personen über die erforderliche Unabhängigkeit sowie über persönliche Zuverlässigkeit einschließlich der notwendigen Verschwiegenheit verfügen,

4. er die Gewähr dafür bietet, dass ihm zur Ausübung der mit der Benennung verbundenen Aufgaben die erforderliche Organisation sowie die hierzu erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung stehen,

5. er ein dokumentiertes, den anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Qualitätsmanagementsystem nachweist,

6. er sich verpflichtet, Unteraufträge für Prüfungen nur dann zu erteilen, wenn die Zustimmung des Auftraggebers vorliegt und der Unterauftragnehmer eine dieser Rechtsverordnung entsprechende Anerkennung besitzt oder die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen die Befähigung des Unterauftragnehmers als gleichwertig mit den Befähigungen einer von ihr anerkannten Stelle bescheinigt,

7. er sich durch schriftliche Erklärung verpflichtet, der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen jederzeit Auskünfte über seine Tätigkeit zu erteilen.




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