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Änderung § 8 AnerkV vom 01.03.2008

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§ 8 AnerkV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2008 geltenden Fassung
§ 8 AnerkV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2008 geltenden Fassung
durch § 22 G. v. 26.02.2008 BGBl. I S. 220

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Mitteilungspflicht bei Änderungen


(Text alte Fassung)

Ergeben sich bei einer der Stellen im Sinne der §§ 3 bis 7 Änderungen technischer, organisatorischer oder personeller Art, die die Voraussetzungen für die Anerkennung oder Beleihung berühren könnten, so haben sie diese unverzüglich schriftlich der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen mitzuteilen.

(Text neue Fassung)

Ergeben sich bei einer der Stellen im Sinne der §§ 3 bis 7 Änderungen technischer, organisatorischer oder personeller Art, die die Voraussetzungen für die Anerkennung berühren könnten, so haben sie diese unverzüglich schriftlich der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen mitzuteilen.


 
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