Anzeigen nach §
12a Abs. 1 Satz 3
KWG sind mit dem Vordruck "Anzeige nach §
12a Abs. 1 Satz 3 und §
24 Abs. 3a
KWG" (Anlage 3) dem Bundesaufsichtsamt in einfacher Ausfertigung und der zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in dreifacher Ausfertigung einzureichen.