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§ 5 - Anzeigenverordnung (AnzV)

V. v. 29.12.1997 BGBl. I S. 3372; aufgehoben durch § 17 V. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3245
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7610-2-19 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 5 Anzeigen nach § 10 Abs. 8 Satz 1 und 3 KWG (Abzugskredite)



(1) Anzeigen nach § 10 Abs. 8 Satz 1 und 3 KWG sind dem Bundesaufsichtsamt in einfacher Ausfertigung und der zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Die Anzeigen müssen Angaben über die Höhe und die Art der Berechnung des nach § 10 Abs. 2a Satz 2 Nr. 4 oder 5 KWG maßgeblichen Vomhundertsatzes, die Kreditbedingungen sowie die gestellten Sicherheiten enthalten. Anzeigen nach § 10 Abs. 8 Satz 3 KWG sind als Änderungsanzeigen zu kennzeichnen.

(2) Nach § 10 Abs. 8 Satz 1 KWG angezeigte Kredite sind nicht erneut nach § 10 Abs. 8 Satz 3 KWG anzuzeigen, wenn sich die rechtsgeschäftliche Änderung der Kreditbedingungen auf eine Anpassung des Zinssatzes entsprechend der Entwicklung des Marktzinses beschränkt.



 

Zitierungen von § 5 AnzV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 AnzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AnzV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 28 AnzV Übergangsbestimmungen
... des § 64e Abs. 4 KWG Gebrauch machen, haben die Vorschriften der §§ 4 bis 6 der Anzeigenverordnung in der Fassung der Verordnung vom 19. März 1996 (BGBl. I S. 514) ...