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§ 24 - Anzeigenverordnung (AnzV)

V. v. 29.12.1997 BGBl. I S. 3372; aufgehoben durch § 17 V. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3245
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7610-2-19 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 24 Anzeigen nach § 53a Satz 2 und 5 KWG (Repräsentanzen von Instituten mit Sitz im Ausland)



(1) Anzeigen nach § 53a Satz 2 und 5 KWG sind dem Bundesaufsichtsamt in einfacher Ausfertigung und der zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in zweifacher Ausfertigung einzureichen.

(2) Anzeigen über die Errichtung einer Repräsentanz müssen die folgenden Angaben enthalten:

1.
genaue Bezeichnung und Anschrift der Repräsentanz;

2.
Name des Leiters oder der Leiter der Repräsentanz;

3.
Art und Umfang der Tätigkeit der Repräsentanz;

4.
Datum des Beginns der Tätigkeit der Repräsentanz;

5.
Name oder Firma, Sitz und Anschrift des Instituts, das die Repräsentanz errichtet hat;

6.
Anschrift der Hauptverwaltung des Instituts;

7.
satzungsmäßiger Geschäftsgegenstand des Instituts;

8.
Art der tatsächlich ausgeübten Geschäftstätigkeit des Instituts im Sitzstaat und, falls davon abweichend, im Staat des Sitzes der Hauptverwaltung;

9.
Name und Anschrift der Behörde, deren Aufsicht das Institut unterliegt, im Sitzstaat und, falls davon abweichend, im Staat des Sitzes der Hauptverwaltung.

(3) Den Anzeigen nach Absatz 2 sind die folgenden Unterlagen beizufügen:

1.
eine rechtsverbindlich unterzeichnete Erklärung des Instituts, daß es die Errichtung der Repräsentanz beschlossen und die gemäß Absatz 2 Nr. 2 benannten Personen mit der Leitung der Repräsentanz betraut hat;

2.
eine Erklärung, daß keine Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG betrieben und keine Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 KWG erbracht werden und im Inland der Name oder die Firma des Instituts nur mit dem Zusatz "Repräsentanz" verwendet wird;

3.
der letzte Jahresabschluß und Lagebericht des Instituts;

4.
eine von der deutschen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Sitzstaat des Unternehmens beglaubigte Bescheinigung der Behörde, deren Aufsicht das Unternehmen unterliegt, im Sitzstaat des Unternehmens und, falls davon abweichend, auch im Sitzstaat der Hauptverwaltung, in der die Behörde bestätigt, daß

a)
das Unternehmen ihrer Solvenzaufsicht unterliegt oder kraft örtlichen Statuts eine Solvenzaufsicht über das Unternehmen nicht besteht,

b)
das Unternehmen eine von ihr erteilte Erlaubnis zum Betreiben der Geschäfte in dem betreffenden Staat besitzt, soweit es sich um Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG oder um Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 KWG handelt, oder eine Erlaubnis kraft örtlichen Statuts nicht erforderlich ist,

c)
sie das Unternehmen mit seinen Tochterunternehmen, die als Kreditinstitute, Finanzinstitute oder Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten einzustufen sind, auf konsolidierter Basis überwacht oder eine solche Aufsicht kraft örtlichen Statuts nicht vorgesehen ist,

d)
das Unternehmen eine allgemeine oder besondere Erlaubnis zur Errichtung der Repräsentanz erhalten hat oder daß eine solche Erlaubnis kraft örtlichen Statuts nicht vorgesehen ist.

(4) Alle Änderungen, die sich während des Bestehens der Repräsentanz gegenüber den Angaben in der Errichtungsanzeige ergeben, sind dem Bundesaufsichtsamt in einfacher Ausfertigung und der für die Repräsentanz zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in zweifacher Ausfertigung anzuzeigen.



 

Zitierungen von § 24 AnzV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 AnzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AnzV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 3 AnzV Anzeige nach § 12a Abs. 1 Satz 3 KWG und § 24 Abs. 3a KWG 1) (nachgeordnete Unternehmen von Instituten und von Finanzholding-Gesellschaften)
Anlage 4 AnzV Anzeige nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 KWG (unmittelbare Beteiligungen)
Anlage 5 AnzV Anzeige nach § 24 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 KWG (Bedeutende Beteiligungen im Sinne des § 1 Abs. 9 KWG an dem anzeigepflichtigen Institut oder an nachgeordneten ausländischen Unternehmen)
Anlage 6 AnzV Anzeige nach § 24 Abs. 1 Nr. 13 KWG (Enge Verbindungen im Sinne von § 1 Abs. 10 KWG)
Anlage 7 AnzV Anzeige nach § 24 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 KWG (Sammelanzeige mittelbarer Beteiligungen)
Anlage 8 AnzV Anzeige nach § 24 Abs. 3 KWG 1) (Nebentätigkeiten und Beteiligungen von Geschäftsleitern)