(1) Die in §
26 Abs. 1 Satz 1
KWG genannten Unterlagen sind dem Bundesaufsichtsamt in einfacher Ausfertigung und der zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in dreifacher Ausfertigung einzureichen; bei der Einreichung des festgestellten Jahresabschlusses ist der Tag der Feststellung anzugeben.
(2) Die Prüfer haben gemäß §
26 Abs. 1 Satz 3
KWG nach Beendigung der Prüfung die Prüfungsberichte dem Bundesaufsichtsamt in einfacher Ausfertigung und der Hauptverwaltung der zuständigen Landeszentralbank in zweifacher Ausfertigung einzureichen; dies gilt auch in den Fällen des §
26 Abs. 2
KWG.
(3) Für die nach §
26 Abs. 3
KWG einzureichenden Unterlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.