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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.12.2006 aufgehoben
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§ 26 - Anzeigenverordnung (AnzV)

V. v. 29.12.1997 BGBl. I S. 3372; aufgehoben durch § 17 V. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3245
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7610-2-19 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 26 Einreichungsweg bei Kreditgenossenschaften und Sparkassen und Kreditinstituten mit zentralen Aufgaben



(1) Kreditinstitute, die einem genossenschaftlichen Prüfungsverband angeschlossen sind oder durch die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft werden, haben, sofern dem Bundesaufsichtsamt eine entsprechende Einverständniserklärung des Verbandes vorliegt, die nach dieser Verordnung zu erstattenden Anzeigen und Unterlagen, mit Ausnahme der Anzeige nach § 15, über ihren Verband mit je einer weiteren, für diesen bestimmten Ausfertigung einzureichen. Dieser leitet die Anzeigen und Unterlagen an das Bundesaufsichtsamt und die Hauptverwaltung der für das betroffene Institut zuständigen Landeszentralbank in den in dieser Verordnung genannten Ausfertigungen mit seiner Stellungnahme, bei Sparkassen einschließlich der Stellungnahme der Prüfungsstelle, unverzüglich weiter.

(2) Die Landwirtschaftliche Rentenbank, AKA Ausfuhrkredit-GmbH und Liquiditäts-Konsortialbank GmbH haben die nach dieser Verordnung einzureichenden Anzeigen und Unterlagen statt bei der zuständigen Hauptverwaltung oder Zweiganstalt der Landeszentralbank bei der Dienststelle des Direktoriums der Deutschen Bundesbank in den jeweils vorgesehenen Ausfertigungen einzureichen.

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