Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.12.2006 aufgehoben
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§ 28 - Anzeigenverordnung (AnzV)

V. v. 29.12.1997 BGBl. I S. 3372; aufgehoben durch § 17 V. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3245
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7610-2-19 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 28 Übergangsbestimmungen



(1) In § 3 Abs. 2 Nr. 2 und § 8 Nr. 2 treten bis zum Inkrafttreten der Insolvenzordnung an die Stelle des Insolvenzverfahrens das Konkurs-, Vergleichs- oder Gesamtvollstreckungsverfahren.

(2) Kreditinstitute, die von der Übergangsregelung des § 64e Abs. 4 KWG Gebrauch machen, haben die Vorschriften der §§ 4 bis 6 der Anzeigenverordnung in der Fassung der Verordnung vom 19. März 1996 (BGBl. I S. 514) weiter anzuwenden.



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