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§ 16 - Wahlordnung (WO)

V. v. 11.12.2001 BGBl. I S. 3494; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4640
Geltung ab 15.12.2001; FNA: 801-7-1-1 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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§ 16 Wahlniederschrift



(1) Nachdem ermittelt ist, welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Betriebsratsmitglieder gewählt sind, hat der Wahlvorstand in einer Niederschrift festzustellen:

1.
die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen und die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen;

2.
die jeder Liste zugefallenen Stimmenzahlen;

3.
die berechneten Höchstzahlen;

4.
die Verteilung der berechneten Höchstzahlen auf die Listen;

5.
die Zahl der ungültigen Stimmen;

6.
die Namen der in den Betriebsrat gewählten Bewerberinnen und Bewerber;

7.
gegebenenfalls besondere während der Betriebsratswahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.

(2) Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und von mindestens einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben.





 

Frühere Fassungen von § 16 WO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.10.2021Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Wahlordnung, der Wahlordnung Seeschifffahrt und der Verordnung zur Durchführung der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen
vom 08.10.2021 BGBl. I S. 4640

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 16 WO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 WO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 WO Bekanntmachung der Gewählten (vom 15.10.2021)
... nach § 3 Absatz 4 Satz 1 bis 3. Je eine Abschrift der Wahlniederschrift ( § 16 ) ist dem Arbeitgeber und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften unverzüglich zu ...
§ 23 WO Wahlniederschrift, Bekanntmachung
... sind, hat der Wahlvorstand eine Niederschrift anzufertigen, in der außer den Angaben nach § 16 Abs. 1 Nr. 1, 5 bis 7 die jeder Bewerberin und jedem Bewerber zugefallenen Stimmenzahlen festzustellen sind. ... 7 die jeder Bewerberin und jedem Bewerber zugefallenen Stimmenzahlen festzustellen sind. § 16 Abs. 2 , § 17 Abs. 1, §§ 18 und 19 gelten entsprechend. (2) Lehnt eine ...
§ 27 WO Voraussetzungen, Verfahren
... einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft (§ 14 Abs. 3 des Gesetzes) gelten die §§ 6 bis 26 entsprechend. (2) Der Wahlvorschlag einer Gewerkschaft ist ungültig, wenn ...
§ 39 WO Durchführung der Wahl (vom 15.10.2021)
... abgegeben werden. § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und 4, die §§ 12 bis 19 gelten entsprechend. § 11 Abs. 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Durchführung der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen (WahlO Post)
V. v. 22.02.2002 BGBl. I S. 946; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4640
§ 6 WahlO Post (vom 15.10.2021)
... Minderheit nach Doppelbuchstabe aa hätte abgeben müssen. 11. Abweichend von § 16 Abs. 1 Nr. 1 der Wahlordnung ist bei Gruppenwahl in der Niederschrift die Gesamtzahl der von jeder Gruppe abgegebenen Stimmen ...

Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
V. v. 28.07.1997 BGBl. I S. 1946; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Anlage 1 bis 13 SVWO (vom 18.02.2021)
... Reihenfolge ihrer Unterschriften als Listenvertreter/-in und dessen/deren Stellvertreter/-in ( § 16 Absatz 2 der Wahlordnung für die Sozialversicherung). ? Sollen Listenvertreter/-innen Erklärungen nur gemeinsam ... Reihenfolge ihrer Unterschriften als Listenvertreter/-in und dessen/deren Stellvertreter/-in ( § 16 Absatz 2 der Wahlordnung für die Sozialversicherung). ? Sollen Listenvertreter/-innen Erklärungen nur gemeinsam ...

Gesetz Digitale Rentenübersicht
G. v. 11.02.2021 BGBl. I S. 154, 2022 BGBl. I S. 105, 1539
Anlage RentÜGEG zu Artikel 11 Nummer 28 (vom 18.02.2021)
... Reihenfolge ihrer Unterschriften als Listenvertreter/-in und dessen/deren Stellvertreter/-in ( § 16 Absatz 2 der Wahlordnung für die Sozialversicherung). ? Sollen Listenvertreter/-innen Erklärungen nur gemeinsam ... Reihenfolge ihrer Unterschriften als Listenvertreter/-in und dessen/deren Stellvertreter/-in ( § 16 Absatz 2 der Wahlordnung für die Sozialversicherung). ? Sollen Listenvertreter/-innen Erklärungen nur gemeinsam ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Wahlordnung, der Wahlordnung Seeschifffahrt und der Verordnung zur Durchführung der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen
V. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4640
Artikel 1 WOuaÄndV Änderung der Wahlordnung
... nur einfach gezählt, andernfalls als ungültig angesehen." 14. In § 16 Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „Wahlumschläge" durch das Wort „Stimmen" ersetzt. ...