Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 16 WO vom 15.10.2021

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 WOuaÄndV am 15. Oktober 2021 und Änderungshistorie der WO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 16 WO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.10.2021 geltenden Fassung
§ 16 WO n.F. (neue Fassung)
in der am 15.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4640

(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Wahlniederschrift


(1) Nachdem ermittelt ist, welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Betriebsratsmitglieder gewählt sind, hat der Wahlvorstand in einer Niederschrift festzustellen:

(Text alte Fassung)

1. die Gesamtzahl der abgegebenen Wahlumschläge und die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen;

(Text neue Fassung)

1. die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen und die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen;

2. die jeder Liste zugefallenen Stimmenzahlen;

3. die berechneten Höchstzahlen;

4. die Verteilung der berechneten Höchstzahlen auf die Listen;

5. die Zahl der ungültigen Stimmen;

6. die Namen der in den Betriebsrat gewählten Bewerberinnen und Bewerber;

7. gegebenenfalls besondere während der Betriebsratswahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.

(2) Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und von mindestens einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben.




 
Anzeige