Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 27 - Wahlordnung (WO)

V. v. 11.12.2001 BGBl. I S. 3494; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4640
Geltung ab 15.12.2001; FNA: 801-7-1-1 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
| |

§ 27 Voraussetzungen, Verfahren



(1) Für den Wahlvorschlag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft (§ 14 Abs. 3 des Gesetzes) gelten die §§ 6 bis 26 entsprechend.

(2) Der Wahlvorschlag einer Gewerkschaft ist ungültig, wenn er nicht von zwei Beauftragten der Gewerkschaft unterzeichnet ist (§ 14 Abs. 5 des Gesetzes).

(3) 1Die oder der an erster Stelle unterzeichnete Beauftragte gilt als Listenvertreterin oder Listenvertreter. 2Die Gewerkschaft kann hierfür eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer des Betriebs, die oder der Mitglied der Gewerkschaft ist, benennen.

Anzeige


 

Zitierungen von § 27 WO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 WO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 33 WO Wahlvorschläge (vom 15.10.2021)
... Für den Wahlvorschlag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft gilt § 27 entsprechend. (3) § 7 gilt entsprechend. § 8 gilt ...
§ 39 WO Durchführung der Wahl (vom 15.10.2021)
... des Gesetzes). § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 4 bis 7, die §§ 7 bis 10 und § 27 gelten entsprechend. § 6 Abs. 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass in ...
 
Zitat in folgenden Normen

Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
V. v. 28.07.1997 BGBl. I S. 1946; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Anlage 1 bis 13 SVWO (vom 18.02.2021)
... für die Sozialversicherung sowie für die Information der Wahlberechtigten nach § 27 der Wahlordnung für die Sozialversicherung verarbeitet. Für den Fall, dass Sie in die ...

Gesetz Digitale Rentenübersicht
G. v. 11.02.2021 BGBl. I S. 154, 2022 BGBl. I S. 105, 1539
Anlage RentÜGEG zu Artikel 11 Nummer 28 (vom 18.02.2021)
... für die Sozialversicherung sowie für die Information der Wahlberechtigten nach § 27 der Wahlordnung für die Sozialversicherung verarbeitet. Für den Fall, dass Sie in die ...