(1)
1Die Wahl des Betriebsrats erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen.
2Die Wahlvorschläge sind von den Wahlberechtigten und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften bis zum Ende der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands bei diesem einzureichen.
3Wahlvorschläge, die erst in dieser Wahlversammlung gemacht werden, bedürfen nicht der Schriftform (
§ 14a Abs. 2 des Gesetzes).
(2)
1Für Wahlvorschläge gilt
§ 6 Abs. 2 bis 4 entsprechend.
2Im Fall des
§ 14 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes gilt
§ 6 Absatz 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass Person im Sinne des
§ 6 Absatz 4 Satz 2 diejenige ist, die den Wahlvorschlag eingereicht hat.
3§ 6 Abs. 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass ein Wahlberechtigter, der mehrere Wahlvorschläge unterstützt, auf Aufforderung des Wahlvorstands in der Wahlversammlung erklären muss, welche Unterstützung er aufrechterhält.
4Für den Wahlvorschlag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft gilt
§ 27 entsprechend.
(3)
1§ 7 gilt entsprechend.
2§ 8 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass Mängel der Wahlvorschläge nach
§ 8 Abs. 2 nur in der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands beseitigt werden können.
(4) Unmittelbar nach Abschluss der Wahlversammlung hat der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Wahlvorschläge bis zum Abschluss der Stimmabgabe in gleicher Weise bekannt zu machen, wie das Wahlausschreiben (
§ 31 Abs. 2).
(5)
1Ist in der Wahlversammlung kein Wahlvorschlag zur Wahl des Betriebsrats gemacht worden, hat der Wahlvorstand bekannt zu machen, dass die Wahl nicht stattfindet.
2Die Bekanntmachung hat in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben (
§ 31 Abs. 2) zu erfolgen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Durchführung der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen (WahlO Post)
V. v. 22.02.2002 BGBl. I S. 946; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4640
§ 6 WahlO Post (vom 15.10.2021) ... finden. 18. Die Vorschriften über das vereinfachte Wahlverfahren (§§ 28 bis 37 Wahlordnung), das stets in gemeinsamer Wahl erfolgt (§ 26 Nr. 3 Satz 2 ... der jeweiligen Gruppe erfolgt nach Maßgabe der Nummer 4. f) Ergänzend zu § 33 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 3 der Wahlordnung ist in jedem Wahlvorschlag auch die Gruppe zu nennen, der ...
V. v. 28.07.1997 BGBl. I S. 1946; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
G. v. 11.02.2021 BGBl. I S. 154, 2022 BGBl. I S. 105, 1539
Verordnung zur Änderung der Wahlordnung, der Wahlordnung Seeschifffahrt und der Verordnung zur Durchführung der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen
V. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4640