Start
>
Inhalt WO
>
Dritter Abschnitt
Änderungsalarm
§ 37 - Wahlordnung (WO)
V. v. 11.12.2001
BGBl. I S. 3494
; zuletzt geändert durch
Artikel 1
V. v. 08.10.2021
BGBl. I S. 4640
Geltung ab 15.12.2001; FNA: 801-7-1-1
Betriebsverfassung und Mitbestimmung
1 weitere Fassung
|
Drucksachen / Entwurf / Begründung
|
wird in 39 Vorschriften zitiert
Zweiter Teil Wahl des Betriebsrats im vereinfachten Wahlverfahren (§ 14a des Gesetzes)
Dritter Abschnitt Wahl des Betriebsrats in Betrieben mit in der Regel 101 bis 200 Wahlberechtigten (§ 14a Abs. 5 des Gesetzes)
§ 37 Wahlverfahren
Zweiter Teil Wahl des Betriebsrats im vereinfachten Wahlverfahren (§ 14a des Gesetzes)
Dritter Abschnitt Wahl des Betriebsrats in Betrieben mit in der Regel 101 bis 200 Wahlberechtigten (§ 14a Abs. 5 des Gesetzes)
§ 37 Wahlverfahren
§ 37 hat
1 frühere Fassung
und wird in
2 Vorschriften zitiert
Haben Arbeitgeber und Wahlvorstand in einem Betrieb mit in der Regel 101 bis 200 Wahlberechtigten die Wahl des Betriebsrats im vereinfachten Wahlverfahren vereinbart (
§ 14a Abs. 5
des Gesetzes), richtet sich das Wahlverfahren nach
§ 36
.
Text in der Fassung des
Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Wahlordnung, der Wahlordnung Seeschifffahrt und der Verordnung zur Durchführung der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen V. v. 8. Oktober 2021 BGBl. I S. 4640
m.W.v. 15. Oktober 2021
Vorschriftensuche
§ / Art.
Gesetz
Volltextsuche
nur in WO
buzer.de
Normalansicht
nach oben
↑
unten
↓
Anzeige
Link zu dieser Seite
: https://www.buzer.de/gesetz/5469/b14728.htm
Inhaltsverzeichnis
|
Ausdrucken/PDF
|
nach oben
Menü:
Normalansicht
|
Start
|
Suchen
|
Sachgebiete
|
Aktuell
|
Verkündet
|
Web-Plugin
|
Über buzer.de
|
Qualität
|
Kontakt
|
Support
|
Werbung
|
Datenschutz, Impressum
informiert bleiben:
Änderungsalarm
|
Web-Widget
|
RSS-Feed