(1)
1Die Bundesanstalt deckt ihren Aufwand für die ihr nach den
§§ 1 und
2 übertragenen Aufgaben aus den Erträgen der Verwaltung und Verwertung des ihr übertragenen Bundesvermögens und aus vereinbarten Erstattungen.
2Die Bundesanstalt kann in ihrer Eröffnungsbilanz und in den folgenden Jahresabschlüssen Rücklagen bilden.
3Mit Feststellung des Jahresabschlusses durch den Verwaltungsrat ist über die Verwendung des Bilanzgewinnes zu beschließen.
4Einzelheiten regelt die Satzung.
(2) Die Bundesanstalt hat kein Recht zur Kreditaufnahme am Markt; notwendige Kredite gewährt der Bund nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes.
(3)
1Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bundesanstalt findet nicht statt.
2§ 12 Abs. 2 der Insolvenzordnung ist entsprechend in der Weise anzuwenden, dass sich die Ansprüche der Arbeitnehmer gegen den Bund richten.
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G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2507