(1) 1Der Vorstand stellt vor Beginn des Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan auf, der
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- eine Vorschau-Gewinn- und Verlustrechnung,
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- eine Überleitungsrechnung auf Einnahmen und Ausgaben einschließlich der Investitionsplanung,
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- eine Personalplanung
umfasst.
2In den Wirtschaftsplan können Mittel zur Bildung von Rücklagen eingestellt werden.
3Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4Einzelheiten regelt die Satzung.
(2) 1Der Wirtschaftsplan bedarf der Genehmigung des Verwaltungsrats. 2Die Abführung an den Bundeshaushalt erfolgt auf der Grundlage des Wirtschaftsplanes. 3Die Höhe der Abführung soll sich am Jahresüberschuss der Bundesanstalt orientieren.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2507