(1) Die Bundesanstalt bucht nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung.
(2) Das der Bundesanstalt übertragene Vermögen ist nach handelsrechtlichen Grundsätzen zu bewerten.
(3)
1Die Bundesanstalt stellt für jedes Geschäftsjahr einen Jahresabschluss, einen Lagebericht nach handelsrechtlichen Grundsätzen sowie eine Liquiditätsrechnung auf und legt sie dem Bundesministerium der Finanzen vor.
2Näheres regeln die Satzung und die vom Bundesministerium der Finanzen zu erlassenden Wirtschaftsführungsbestimmungen.
3§ 109 Abs. 2 Satz 2 bis 4 der Bundeshaushaltsordnung ist anzuwenden.
4§ 69 der Bundeshaushaltsordnung gilt entsprechend.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2507