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§ 12 - Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImAG)

Artikel 1 G. v. 09.12.2004 BGBl. I S. 3235; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2507
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 643-1 Sonstiges
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§ 12 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Auszubildende



(1) Auf die Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden der Bundesanstalt sind die für Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.

(2) Angestellte können auch oberhalb der höchsten tarifvertraglichen Vergütungsgruppe in einem außertariflichen Angestelltenverhältnis beschäftigt werden, soweit dies für die Durchführung der Aufgaben erforderlich ist. Satz 1 gilt für die sonstige Gewährung von übertariflichen und außertariflichen Leistungen entsprechend.

 
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Zitierungen von § 12 BImAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 BImAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BImAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 BImAG Überleitung von Beschäftigten (vom 12.02.2009)
... in den Dienst der Bundesanstalt übernommen. Die Bundesanstalt tritt unbeschadet des § 12 Abs. 1 in die Rechte und Pflichten der im Zeitpunkt der Übernahme bestehenden Arbeits- und ...