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Änderung § 15 BImAG vom 15.06.2021

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§ 15 BImAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.06.2021 geltenden Fassung
§ 15 BImAG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15 Übergangsregelung Personalvertretung


(Text neue Fassung)

§ 15 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die erstmaligen Wahlen zur Personalvertretung nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz in der Bundesanstalt finden innerhalb von fünf Monaten nach deren Errichtung statt.

(2) Bis zur Konstituierung der nach Absatz 1 zu wählenden Personalvertretung nimmt deren Aufgaben ein Übergangspersonalrat wahr. Diesem können nur Beschäftigte angehören, die nach § 18 auf die Bundesanstalt übergeleitet werden. Er setzt sich zusammen aus den bisherigen Mitgliedern des Hauptpersonalrates. Hinzu kommen je ein bisheriges Mitglied der Bezirkspersonalräte der Oberfinanzdirektionen, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes über eine Bundesvermögensabteilung verfügten, sowie je ein bisheriges Mitglied der Personalräte Bund oder des Gesamtpersonalrates der ehemaligen Bundesvermögensabteilungen. Mitglied ist jeweils der Vorsitzende, ersatzweise ein Vorstandsmitglied oder ein Mitglied der jeweiligen Personalvertretung. Kommt nach Satz 4 mehr als ein ehemaliger Mandatsträger in Betracht, so findet § 17 Abs. 1 Satz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend Anwendung. Der Vorsitzende des Hauptpersonalrates beim Bundesministerium der Finanzen beruft die Mitglieder unter Übersendung der Tagesordnung zur ersten Sitzung ein und leitet diese, bis der Übergangspersonalrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter zur Wahl des Vorstandes bestellt hat.

(3) Der Übergangspersonalrat bestellt den Wahlvorstand für die erstmaligen Wahlen nach Absatz 1.

(4) Die am 31. Dezember 2004 bestehenden Dienstvereinbarungen für den Bereich der Bundesvermögensverwaltung gelten bis zu einer Neuregelung für die Bundesanstalt fort, längstens aber für die Dauer von 18 Monaten.