§ 3 - Anlaufbedingungsverordnung (AnlBV)

Artikel 1 V. v. 18.02.2004 BGBl. I S. 300; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 373
Geltung ab 28.02.2004; FNA: 9510-1-27 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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§ 3 Ordnungswidrigkeiten


§ 3 hat 5 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1 in Verbindung mit den Nummern 2.1.1, 2.1.2, 2.2.1 oder 2.2.2 der Anlage eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen.


Text in der Fassung des Artikels 57 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 2. Juni 2016 BGBl. I S. 1257, 1728 m.W.v. 4. Juni 2016

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Frühere Fassungen von § 3 AnlBV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 04.06.2016Artikel 57 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
aktuell vorher 21.08.2014Artikel 3 Dritte Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt
vom 13.08.2014 BGBl. I S. 1371
aktuell vorher 01.12.2010Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Anlaufbedingungsverordnung
vom 22.11.2010 BGBl. I S. 1632
aktuell vorher 30.06.2007Artikel 2 Erste Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt
vom 18.06.2007 BGBl. I S. 1177
aktuell vorher 16.03.2007Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Anlaufbedingungsverordnung
vom 06.03.2007 BGBl. I S. 294
aktuellvor 16.03.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 3 AnlBV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 AnlBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AnlBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt
V. v. 13.08.2014 BGBl. I S. 1371
Artikel 3 3. UmwRSeeSÄndV Änderung der Anlaufbedingungsverordnung
... 2014 (BGBl. I S. 78) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1a wird aufgehoben. b) In Absatz 2 ...

Erste Verordnung zur Änderung der Anlaufbedingungsverordnung
V. v. 06.03.2007 BGBl. I S. 294
Artikel 1 1. AnlBVÄndV
... (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert: 1. Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt: „§ 3 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im ... 1. Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt: „§ 3 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des ...

Erste Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt
V. v. 18.06.2007 BGBl. I S. 1177
Artikel 2 1. UmwRSeeSÄndV Änderung der Anlaufbedingungsverordnung
... vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 294), wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ...

WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Artikel 57 WSVZuAnpV Änderung der Anlaufbedingungsverordnung
... (BGBl. I S. 329) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest" ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Anlaufbedingungsverordnung
V. v. 22.11.2010 BGBl. I S. 1632
Artikel 1 2. AnlBVÄndV
... vom 28.5.2009, S. 57) in der jeweils geltenden Fassung unterzogen." 3. In § 3 Absatz 1 wird die Angabe „mit Nummer 4" durch die Angabe „mit den Nummern 2.1.1, ...


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