(1) Die Notierungseinrichtungen erheben auf der Grundlage repräsentativer und freiwilliger Meldungen der Hersteller die verkauften Mengen und die Nettopreise ab Werk des Herstellers der in Anlage
III genannten, in Deutschland hergestellten Milcherzeugnisse. Die Erhebungen werden bis zum 10. Tag jeden Monats für den vorhergehenden Kalendermonat durchgeführt. Die Notierungseinrichtungen ermitteln hieraus den gewogenen Durchschnittspreis. §
2 Absatz 2a gilt entsprechend. Für die Geschäftsordnung gilt §
6 Absatz 1 Satz 5 und 6 entsprechend.
(2) Die Ergebnisse der Preiserhebung sind als solche zu kennzeichnen und umgehend der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mit den zugrunde liegenden Mengen mitzuteilen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Preisnotierungen für Butter, Käse und andere Milcherzeugnisse
V. v. 03.06.2011 BGBl. I S. 1018
Artikel 1 2. ButtKäseuaPrVÄndV ... II genannten," gestrichen. 7. Nach § 5 werden folgende §§ 6 und 6a eingefügt: „§ 6 Repräsentative Preisermittlung (1) ... und Ernährung mit den zugrunde liegenden Mengen mitzuteilen. § 6a Repräsentative Preiserhebung (1) Die Notierungseinrichtungen erheben auf der ... von den Notierungskommissionen" die Wörter „und nach § 6 Absatz 4 und § 6a Absatz 2 von den Notierungseinrichtungen" eingefügt. b) Satz 2 wird ... 2. Vollmilchpulver 3. Molkenpulver Anlage III (zu § 6a Absatz 1 Satz 1) 1. Käse - Magerquark - Mozzarella 40 % ...