(1) Die Notierungskommission hat auf der Grundlage von freiwilligen Preismeldungen der Käufer und Verkäufer die Preise und die Markttendenz nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 festzustellen und umgehend als "Amtliche Preisnotierung der Notierungskommission für ... in ... " zu veröffentlichen und der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mitzuteilen.
(2) Zu notieren sind die Nettopreise ab Werk des Herstellers der in Anlage
I genannten, in Deutschland hergestellten Milcherzeugnisse. Eine Notierung der Preise der in Anlage
I genannten Milcherzeugnisse anderer Herkunft sowie weiterer Milcherzeugnisse kann in der Geschäftsordnung festgelegt werden.
(3) Die Notierungskommission stellt für jedes zu notierende Milcherzeugnis fest
- 1.
- die verkauften Mengen, gestaffelt nach Preisen,
- 2.
- den gewogenen Durchschnittspreis der gemeldeten Geschäfte,
- 3.
- die Preisgrenzen der Einzelpreise, für die Meldungen zugrunde liegen, die über der festgesetzten Mindestmenge liegen; dabei werden von der gemeldeten Gesamtmenge jeweils 15 Prozent der Mengen mit den höchsten und niedrigsten Preisen gekappt,
- 4.
- die Notierung, deren Preisspanne sich innerhalb der gemeldeten Einzelpreise bewegen und die grundsätzlich den gewogenen Durchschnittspreis enthalten muß, und
- 5.
- die Beschreibung der aktuellen Markttendenz, wobei die Preise von Geschäften, die bis zur Notierungssitzung bekannt geworden sind, berücksichtigt werden.
(4) Eine Notierung wird vorgenommen, wenn mindestens drei Meldungen über eine Gesamtmenge von mindestens 10 t je Erzeugnis vorliegen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Preisnotierungen für Butter, Käse und andere Milcherzeugnisse
V. v. 03.06.2011 BGBl. I S. 1018
Artikel 1 2. ButtKäseuaPrVÄndV ... Ein Notierungstermin in der letzten Woche des Jahres kann entfallen." 6. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „frei ... „, ausgenommen die in Anlage II genannten," gestrichen. 7. Nach § 5 werden folgende §§ 6 und 6a eingefügt: „§ 6 ... Behörde bedarf. § 2 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. (2) § 5 Absatz 4 gilt entsprechend. (3) Die Ergebnisse der repräsentativen ... geändert: a) Im bisherigen Satz 1 werden nach den Wörtern „nach § 5 Abs. 1 von den Notierungskommissionen" die Wörter „und nach § 6 Absatz 4 und ...