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Änderung § 8 Verordnung über Preisnotierung, Preisermittlung und Preiserhebung für Milcherzeugnisse vom 17.06.2011

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 8 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.06.2011 geltenden Fassung
§ 8 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.06.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.06.2011 BGBl. I S. 1018
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Verschwiegenheit


(Text alte Fassung)

Die Personen, die an der Erarbeitung der Preisnotierung mitwirken, sind verpflichtet, über Einrichtungen und Geschäftsverhältnisse, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit kennenlernen, Verschwiegenheit zu bewahren und sich der Mitteilung oder der Verwertung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen zu enthalten. Soweit sie nicht Beamte sind, sind sie nach dem Verpflichtungsgesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547) auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Bei Mitarbeitern der ZMP erfolgt die Verpflichtung durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.

(Text neue Fassung)

Die Personen, die an der Erarbeitung der Preisnotierung mitwirken, sind verpflichtet, über Einrichtungen und Geschäftsverhältnisse, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit kennenlernen, Verschwiegenheit zu bewahren und sich der Mitteilung oder der Verwertung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen zu enthalten. Soweit sie nicht Beamte sind, sind sie nach dem Verpflichtungsgesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547) auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.

(heute geltende Fassung)