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§ 1 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-htDBWVV)

V. v. 06.03.2002 BGBl. I S. 1051; aufgehoben durch § 37 V. v. 31.03.2010 BGBl. I S. 366
Geltung ab 14.03.2002; FNA: 2030-7-17-2 Beamte
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§ 1 Laufbahnämter



(1) Die Laufbahn des höheren technischen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - mit den wehrtechnischen Fachgebieten

1.
Kraftfahr- und Gerätewesen,

2.
Luft- und Raumfahrtwesen,

3.
Schiffbau und Schiffsmaschinenbau,

4.
Informationstechnik und Elektronik,

5.
Elektrotechnik und Elektroenergiewesen und

6.
Waffen- und Munitionswesen

umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1.
Baureferendarin/Baureferendar im Vorbereitungsdienst,

2.
Baurätin zur Anstellung (z. A.)/Baurat zur Anstellung (z. A.) in der Probezeit bis zur Anstellung,

3.
Baurätin/Baurat im Eingangsamt,

4.
Bauoberrätin/Bauoberrat im ersten Beförderungsamt,

5.
Baudirektorin/Baudirektor im zweiten Beförderungsamt und

6.
Leitende Baudirektorin/Leitender Baudirektor im dritten Beförderungsamt.

Die Beförderungsämter der Bundesbesoldungsordnung B ergeben sich aus dem Bundesbesoldungsgesetz.

(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.

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