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LAP-htDBWVV
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§ 10
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§ 10 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-htDBWVV)
V. v. 06.03.2002
BGBl. I S. 1051
; aufgehoben durch
§ 37
V. v. 31.03.2010
BGBl. I S. 366
Geltung ab 14.03.2002; FNA: 2030-7-17-2
Beamte
4 weitere Fassungen
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wird in 4 Vorschriften zitiert
Kapitel 1 Laufbahn und Ausbildung
§ 9
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§ 11
§ 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes
§ 10 wird in
1 Vorschrift zitiert
Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.
§ 9
←
→
§ 11
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Zitierungen von
§ 10 LAP-htDBWVV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 LAP-htDBWVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-htDBWVV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 23 LAP-htDBWVV Ausbildungsaufstieg
... nicht bestandene Teilprüfung; diese ist vollständig zu wiederholen. Die §§ 9
bis
21 und 24 bis 38 sowie § 39 Abs. 2 gelten ...
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