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§ 13 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-htDBWVV)

V. v. 06.03.2002 BGBl. I S. 1051; aufgehoben durch § 37 V. v. 31.03.2010 BGBl. I S. 366
Geltung ab 14.03.2002; FNA: 2030-7-17-2 Beamte
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§ 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes



(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in die Ausbildungsabschnitte

1.
Lehrgang "Einführung in den Rüstungsbereich" 2 Wochen,

2.
informatorische Ausbildung bis zu 3 Wochen,

3.
Lehrgang "Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen" 8 Wochen,

4.
Lehrgang "Wehr- und Systemtechnik, Wirtschaftlichkeit in der Rüstung" 12 Wochen,

5.
Lehrgang "Fachgebietsbezogene Wehrtechnik" 8 Wochen,

6.
praktische Ausbildung 65 Wochen und die Bearbeitung der häuslichen Prüfungsarbeit 6 Wochen.

(2) Von der Reihenfolge der einzelnen Ausbildungsabschnitte kann abgewichen werden. Die Abweichungen ergeben sich aus dem Ausbildungsplan. Die Ausbildung kann durch Exkursionen zu Behörden, Gerichten, Truppenteilen und industriellen, kaufmännischen oder kulturellen Einrichtungen ergänzt werden. Die jeweilige Exkursion ordnet die Leitung der Ausbildungsdienststelle an.



 

Zitierungen von § 13 LAP-htDBWVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 LAP-htDBWVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-htDBWVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 LAP-htDBWVV Ausbildungsaufstieg
... nicht bestandene Teilprüfung; diese ist vollständig zu wiederholen. Die §§ 9 bis 21 und 24 bis 38 sowie § 39 Abs. 2 gelten ...