Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2006 aufgehoben

Achtundvierzigste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (48. Ausnahmeverordnung zur StVZO - 48. StVZOAusnV k.a.Abk.)

V. v. 03.08.1994 BGBl. I S. 2102; aufgehoben durch Artikel 25 G. v. 19.09.2006 BGBl. I S. 2146
Geltung ab 01.07.1994; FNA: 9232-1-48 Zulassung zum Straßenverkehr
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Eingangsformel
§ 1
§ 2

Eingangsformel



Auf Grund

-
des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a in Verbindung mit Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die Eingangsworte in Absatz 1 Nr. 3 zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBl. I S. 927) sowie Absatz 3 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721) und geändert gemäß Artikel 22 Nr. 3 der Verordnung vom 26. November 1986 (BGBl. I S. 2089), verordnet das Bundesministerium für Verkehr,

-
des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d, Nr. 5a und 7 und Abs. 2a des Straßenverkehrsgesetzes, Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe d geändert durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 6. April 1980 (BGBl. I S. 413), Absatz 1 Nr. 5a eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721) und Absatz 2a eingefügt gemäß Artikel 22 der Verordnung vom 26. November 1986 (BGBl. I S. 2089), verordnen das Bundesministerium für Verkehr und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:

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§ 1



(1) Abweichend von § 47 Abs. 7 der Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung dürfen vom 1. Juli 1994 bis 30. Juni 1995 Krafträder, die hinsichtlich ihres Abgasverhaltens den Vorschriften der dort näher zitierten Regelung Nr. 40 - ohne Änderung 1 - entsprechen, erstmals in den Verkehr kommen, sofern die Fahrzeuge vor dem 1. Juli 1994 hergestellt worden sind und sich vor dem 1. Juli 1994 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder in einem vom Kraftfahrt-Bundesamt für die Nachprüfung im Betriebserlaubnisverfahren anerkannten Lager befunden haben.

(2) Der Zulassungsbehörde ist eine Bescheinigung des Fahrzeugherstellers oder seines Beauftragten nach § 20 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder einer Behörde vorzulegen, die folgende Angaben enthalten muß:

1.
die Fahrzeug-Identifizierungsnummer,

2.
eine Bestätigung, daß das Kraftrad hinsichtlich des Abgasverhaltens der Regelung Nr. 40 - ohne Änderung 1 - entspricht,

3.
eine Bestätigung, daß das Kraftrad vor dem 1. Juli 1994 hergestellt worden ist und sich vor dem 1. Juli 1994 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder in einem vom Kraftfahrt-Bundesamt für die Nachprüfung im Betriebserlaubnisverfahren anerkannten Lager befunden hat.

(3) Bei Fahrzeugen, für die eine Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge nach § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung beantragt wird, kann

1.
die Bestätigung nach Absatz 2 Nr. 2 auch von einem amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr ausgestellt sein,

2.
die Bescheinigung nach Absatz 2 mit den dort geforderten Angaben entfallen, wenn der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr das Gutachten vor dem 1. Juli 1994 in den Fahrzeugbrief eingetragen hat.

(4) Von der Zulassungsbehörde ist bei diesen Krafträdern im Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein unter Ziffer 33 einzutragen:

"Gilt bezüglich § 47 StVZO als vor dem 1.7.1994 erstmals in den Verkehr gekommen (48. Ausnahmeverordnung zur StVZO).";

Kurzfassung:

"Gilt bez. § 47 StVZO als vor dem 1.7.1994 erstmals i.d.V. gekommen (48. AusnVO zur StVZO)."

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§ 2



Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1994 in Kraft.



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