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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.07.2006 aufgehoben

§ 5 - Verordnung über die Anrechnung eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres, einer einjährigen und einer zweijährigen Berufsfachschule auf die Ausbildungszeit in den handwerklichen Metallberufen (HwMetBGJAnrV k.a.Abk.)

V. v. 08.06.1989 BGBl. I S. 1084; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 23.03.2005 BGBl. I S. 931
Geltung ab 01.08.1989 bis 31.07.2006; FNA: 7110-10 Handwerk im Allgemeinen
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§ 5 Anrechnung eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres in anderen Fällen



(1) Der erfolgreiche Besuch eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres bis einschließlich Schuljahr 1988/1989 in dem Berufsfeld Metalltechnik, das den Voraussetzungen der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung vom 17. Juli 1978 (BGBl. I S. 1061), geändert durch § 6 der Verordnung vom 10. März 1988 (BGBl. I S. 229), entspricht, wird auch auf die Ausbildungszeit in den in der Anlage 2 aufgeführten Berufen angerechnet. Der Schulbesuch wird mit einem Jahr angerechnet, wenn er

1.
in dem Schwerpunkt A: Fertigungs- und spanende Bearbeitungstechnik erfolgt und die Ausbildung in einem Beruf der Gruppe Feinwerktechnik fortgesetzt wird;

2.
in dem Schwerpunkt B: Installations- und Metallbautechnik erfolgt und die Ausbildung in einem Beruf der Gruppe Installations- und Metallbautechnik fortgesetzt wird;

3.
in dem Schwerpunkt C: Kraftfahrzeugtechnik erfolgt und die Ausbildung in einem Beruf der Gruppe Fahrzeugtechnik fortgesetzt wird.

Im übrigen wird der Schulbesuch mit mindestens einem halben Jahr angerechnet.

(2) Der erfolgreiche Besuch eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres in den industriellen Metallberufen, das den Voraussetzungen der Verordnung über die Anrechnung eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres, einer einjährigen und einer zweijährigen Berufsfachschule auf die Ausbildungszeit in den industriellen Metallberufen und in den industriellen Elektroberufen vom 10. März 1988 (BGBl. I S. 229) entspricht, wird auch auf die Ausbildungszeit in den in der Anlage 2 aufgeführten Berufen angerechnet. Der Schulbesuch wird mit einem Jahr angerechnet, wenn die Ausbildung in einem Beruf der Gruppe Feinwerktechnik fortgesetzt wird; im übrigen wird der Schulbesuch mit mindestens einem halben Jahr angerechnet.

(3) Der erfolgreiche Besuch eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres, das den Voraussetzungen des § 2 entspricht, wird bis zum 31. Dezember 1991 auch auf die Ausbildungszeit in den handwerklichen Berufen Feinoptiker/Feinoptikerin, Kälteanlagenbauer/Kälteanlagenbauerin, Schiffbauer/Schiffbauerin und Vulkaniseur/Vulkaniseurin angerechnet. Der Schulbesuch wird mit einem Jahr angerechnet, wenn er

1.
in der Gruppe Feinwerktechnik erfolgt und die Ausbildung in dem Beruf Feinoptiker/Feinoptikerin fortgesetzt wird;

2.
in der Gruppe Installations- und Metallbautechnik erfolgt und die Ausbildung in den Berufen Kälteanlagenbauer/Kälteanlagenbauerin oder Schiffbauer/Schiffbauerin fortgesetzt wird;

3.
in der Gruppe Fahrzeugtechnik erfolgt und die Ausbildung in dem Beruf Vulkaniseur/Vulkaniseurin fortgesetzt wird.

Im übrigen wird der Schulbesuch mit mindestens einem halben Jahr angerechnet.

(4) Der erfolgreiche Besuch eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres, das den Voraussetzungen des § 2 entspricht, wird auch auf die Ausbildungszeit in den industriellen Metallberufen der Anlage 2 der Verordnung über die Anrechnung eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres, einer einjährigen und einer zweijährigen Berufsfachschule auf die Ausbildungszeit in den industriellen Metallberufen und in den industriellen Elektroberufen vom 10. März 1988 (BGBl. I S. 229) angerechnet. Die Anrechnung erfolgt mit einem Jahr, wenn der Schulbesuch in der Gruppe Feinwerktechnik erfolgt und die Ausbildung in den Berufen Industriemechaniker/Industriemechanikerin, Werkzeugmechaniker/Werkzeugmechanikerin oder Zerspanungsmechaniker/Zerspanungsmechanikerin fortgesetzt wird; im übrigen wird der Schulbesuch mit mindestens einem halben Jahr angerechnet.