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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.07.2006 aufgehoben

Verordnung über die Anrechnung eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres, einer einjährigen und einer zweijährigen Berufsfachschule auf die Ausbildungszeit in den handwerklichen Metallberufen (HwMetBGJAnrV k.a.Abk.)

V. v. 08.06.1989 BGBl. I S. 1084; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 23.03.2005 BGBl. I S. 931
Geltung ab 01.08.1989 bis 31.07.2006; FNA: 7110-10 Handwerk im Allgemeinen
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Eingangsformel



Auf Grund des § 27a Abs. 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1) der durch § 100 des Gesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) eingefügt und durch Artikel 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden ist, und des § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der durch Artikel 53 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden ist, wird nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung gemäß § 19 Nr. 1 des Berufsbildungsförderungsgesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:


§ 1 Anwendungsbereich



Diese Verordnung gilt für Ausbildungsberufe der gewerblichen Wirtschaft.


§ 2 Schulisches Berufsgrundbildungsjahr



(1) Der erfolgreiche Besuch eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres ist als erstes Jahr der Berufsausbildung auf die Ausbildungszeit in einem anerkannten Ausbildungsberuf anzurechnen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.
Das Berufsgrundbildungsjahr wird in einer öffentlichen oder nach Landesrecht als gleichwertig geltenden privaten berufsbildenden Schule als einjährige Berufsgrundbildung in Vollzeitform durchgeführt.

2.
Der Unterricht wird nach Maßgabe der Stundenverteilung der Anlage 1 und des von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland am 3. März 1989 beschlossenen Rahmenlehrplanes für das schulische Berufsgrundbildungsjahr in den handwerklichen Metallberufen (BAnz. Nr. 55a vom 18. März 1989) erteilt.

3.
Der Beruf, auf dessen Ausbildungszeit der Besuch des schulischen Berufsgrundbildungsjahres anzurechnen ist, ist in der Anlage 2 aufgeführt.

(2) Wird die Ausbildung in einem in der Anlage 2 aufgeführten Beruf fortgesetzt, der nicht der Gruppe angehört, in der das Berufsgrundbildungsjahr besucht wurde, erfolgt die Anrechnung auf die Ausbildungszeit mit mindestens einem halben Jahr.


§ 3 Einjährige Berufsfachschule



(1) Der erfolgreiche Besuch einer öffentlichen oder nach Landesrecht als gleichwertig geltenden privaten einjährigen Berufsfachschule, die auf einen oder mehrere Ausbildungsberufe vorbereitet, ist auf die Ausbildungszeit in den in der Anlage 2 aufgeführten Ausbildungsberufen als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen, wenn

1.
der Schulunterricht seiner Fachrichtung nach den in der Anlage 2 aufgeführten Ausbildungsberufen entspricht und

2.
der Lehrplan der besuchten Schule mindestens 26 Wochenstunden Unterricht in fachbezogenen Fächern, bezogen auf ein Schuljahr von 40 Wochen mit der Möglichkeit der Verstärkung des Unterrichts in den fachbezogenen Fächern im Bereich der Wahlfächer vorsieht.

(2) Als fachbezogene Fächer im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gelten die fachtheoretischen und die fachpraktischen Fächer.


§ 4 Zweijährige Berufsfachschule



Der erfolgreiche Besuch einer öffentlichen oder nach Landesrecht als gleichwertig geltenden privaten mindestens zweijährigen Berufsfachschule, die den Voraussetzungen des § 2 der Berufsfachschul-Anrechnungs-Verordnung vom 4. Juli 1972 (BGBl. I S. 1155) geändert durch die Verordnung vom 22. Juni 1973 (BGBl. I S. 665), entspricht, in der II. Richtung: Metall wird mit einem Jahr auf die Ausbildungszeit in den in der Anlage 2 aufgeführten Berufen angerechnet.


§ 5 Anrechnung eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres in anderen Fällen



(1) Der erfolgreiche Besuch eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres bis einschließlich Schuljahr 1988/1989 in dem Berufsfeld Metalltechnik, das den Voraussetzungen der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung vom 17. Juli 1978 (BGBl. I S. 1061), geändert durch § 6 der Verordnung vom 10. März 1988 (BGBl. I S. 229), entspricht, wird auch auf die Ausbildungszeit in den in der Anlage 2 aufgeführten Berufen angerechnet. Der Schulbesuch wird mit einem Jahr angerechnet, wenn er

1.
in dem Schwerpunkt A: Fertigungs- und spanende Bearbeitungstechnik erfolgt und die Ausbildung in einem Beruf der Gruppe Feinwerktechnik fortgesetzt wird;

2.
in dem Schwerpunkt B: Installations- und Metallbautechnik erfolgt und die Ausbildung in einem Beruf der Gruppe Installations- und Metallbautechnik fortgesetzt wird;

3.
in dem Schwerpunkt C: Kraftfahrzeugtechnik erfolgt und die Ausbildung in einem Beruf der Gruppe Fahrzeugtechnik fortgesetzt wird.

Im übrigen wird der Schulbesuch mit mindestens einem halben Jahr angerechnet.

(2) Der erfolgreiche Besuch eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres in den industriellen Metallberufen, das den Voraussetzungen der Verordnung über die Anrechnung eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres, einer einjährigen und einer zweijährigen Berufsfachschule auf die Ausbildungszeit in den industriellen Metallberufen und in den industriellen Elektroberufen vom 10. März 1988 (BGBl. I S. 229) entspricht, wird auch auf die Ausbildungszeit in den in der Anlage 2 aufgeführten Berufen angerechnet. Der Schulbesuch wird mit einem Jahr angerechnet, wenn die Ausbildung in einem Beruf der Gruppe Feinwerktechnik fortgesetzt wird; im übrigen wird der Schulbesuch mit mindestens einem halben Jahr angerechnet.

(3) Der erfolgreiche Besuch eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres, das den Voraussetzungen des § 2 entspricht, wird bis zum 31. Dezember 1991 auch auf die Ausbildungszeit in den handwerklichen Berufen Feinoptiker/Feinoptikerin, Kälteanlagenbauer/Kälteanlagenbauerin, Schiffbauer/Schiffbauerin und Vulkaniseur/Vulkaniseurin angerechnet. Der Schulbesuch wird mit einem Jahr angerechnet, wenn er

1.
in der Gruppe Feinwerktechnik erfolgt und die Ausbildung in dem Beruf Feinoptiker/Feinoptikerin fortgesetzt wird;

2.
in der Gruppe Installations- und Metallbautechnik erfolgt und die Ausbildung in den Berufen Kälteanlagenbauer/Kälteanlagenbauerin oder Schiffbauer/Schiffbauerin fortgesetzt wird;

3.
in der Gruppe Fahrzeugtechnik erfolgt und die Ausbildung in dem Beruf Vulkaniseur/Vulkaniseurin fortgesetzt wird.

Im übrigen wird der Schulbesuch mit mindestens einem halben Jahr angerechnet.

(4) Der erfolgreiche Besuch eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres, das den Voraussetzungen des § 2 entspricht, wird auch auf die Ausbildungszeit in den industriellen Metallberufen der Anlage 2 der Verordnung über die Anrechnung eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres, einer einjährigen und einer zweijährigen Berufsfachschule auf die Ausbildungszeit in den industriellen Metallberufen und in den industriellen Elektroberufen vom 10. März 1988 (BGBl. I S. 229) angerechnet. Die Anrechnung erfolgt mit einem Jahr, wenn der Schulbesuch in der Gruppe Feinwerktechnik erfolgt und die Ausbildung in den Berufen Industriemechaniker/Industriemechanikerin, Werkzeugmechaniker/Werkzeugmechanikerin oder Zerspanungsmechaniker/Zerspanungsmechanikerin fortgesetzt wird; im übrigen wird der Schulbesuch mit mindestens einem halben Jahr angerechnet.


§ 6 Berlin-Klausel



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerksordnung und § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.


§ 7 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 1989 in Kraft.


Schlußformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.


Anlage 1 (zu § 2 Nr. 2) Stundenverteilung


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Im schulischen Berufsgrundbildungsjahr in den handwerklichen Metallberufen beträgt die jährliche Unterrichtsstundenzahl

in der Fachtheorie 320 Stunden

in der Fachpraxis 880 Stunden

davon gruppenbezogen 220 Stunden


Anlage 2 (zu § 2 Nr. 3) Liste der Ausbildungsberufe


Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

I.
Gruppe Feinwerktechnik

Büchsenmacher/Büchsenmacherin

(Büchsenmacher-Ausbildungsverordnung vom 6. April 1989, BGBl. I S. 682),

Chirurgiemechaniker/Chirurgiemechanikerin

(Chirurgiemechaniker-Ausbildungsverordnung vom 23. März 1989, BGBl. I S. 572),

Dreher/Dreherin

(Dreher-Ausbildungsverordnung vom 7. April 1989, BGBl. I S. 711),

Feinmechaniker/Feinmechanikerin

(Feinmechaniker-Ausbildungsverordnung vom 6. April 1989, BGBl. I S. 662),

Maschinenbaumechaniker/Maschinenbaumechanikerin

(Maschinenbaumechaniker-Ausbildungsverordnung vom 5. April 1989, BGBl. I S. 638),

Schneidwerkzeugmechaniker/Schneidwerkzeugmechanikerin

(Schneidwerkzeugmechaniker-Ausbildungsverordnung vom 10. April 1989, BGBl. I S. 725),

Werkzeugmacher/Werkzeugmacherin

(Werkzeugmacher-Ausbildungsverordnung vom 7. April 1989, BGBl. I S. 695),


II.
Gruppe Installations- und Metallbautechnik

Gas- und Wasserinstallateur/Gas- und Wasserinstallateurin

(Gas- und Wasserinstallateur-Ausbildungsverordnung vom 9. März 1989, BGBl. I S. 389),

Klempner/Klempnerin

(Klempner-Ausbildungsverordnung vom 10. März 1989, BGBl. I S. 420),

Kupferschmied/Kupferschmiedin

(Kupferschmied-Ausbildungsverordnung vom 21. März 1989, BGBl. I S. 520),

Metallbauer/Metallbauerin

(Metallbauer-Ausbildungsverordnung vom 10. April 1989, BGBl. I S. 746),

Zentralheizungs- und Lüftungsbauer/Zentralheizungs- und Lüftungsbauerin

(Zentralheizungs- und Lüftungsbauer-Ausbildungsverordnung vom 9. März 1989, BGBl. I S. 405),


III.
Gruppe Fahrzeugtechnik

Karosserie- und Fahrzeugbauer/Karosserie- und Fahrzeugbauerin

(Karosserie- und Fahrzeugbauer-Ausbildungsverordnung vom 5. April 1989, BGBl. I Nr. 16 S. 601),

Kraftfahrzeugelektriker/Kraftfahrzeugelektrikerin

(Kraftfahrzeugelektriker-Ausbildungsverordnung vom 7. März 1989, BGBl. I S. 373),

Kraftfahrzeugmechaniker/Kraftfahrzeugmechanikerin

(Kraftfahrzeugmechaniker-Ausbildungsverordnung vom 4. März 1989, BGBl. I S. 353),

Landmaschinenmechaniker/Landmaschinenmechanikerin

(Landmaschinenmechaniker-Ausbildungsverordnung vom 29. März 1989, BGBl. I S. 585),

Zweiradmechaniker/Zweiradmechanikerin

(Zweiradmechaniker-Ausbildungsverordnung vom 5. April 1989, BGBl. I S. 621).