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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.07.2006 aufgehoben

Anlage 1 - Verordnung über die Anrechnung eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres, einer einjährigen und einer zweijährigen Berufsfachschule auf die Ausbildungszeit in den handwerklichen Metallberufen (HwMetBGJAnrV k.a.Abk.)

V. v. 08.06.1989 BGBl. I S. 1084; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 23.03.2005 BGBl. I S. 931
Geltung ab 01.08.1989 bis 31.07.2006; FNA: 7110-10 Handwerk im Allgemeinen
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Anlage 1 (zu § 2 Nr. 2) Stundenverteilung


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Im schulischen Berufsgrundbildungsjahr in den handwerklichen Metallberufen beträgt die jährliche Unterrichtsstundenzahl

in der Fachtheorie 320 Stunden

in der Fachpraxis 880 Stunden

davon gruppenbezogen 220 Stunden



 

Zitierungen von Anlage 1 Verordnung über die Anrechnung eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres, einer einjährigen und einer zweijährigen Berufsfachschule auf die Ausbildungszeit in den handwerklichen Metallberufen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 HwMetBGJAnrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HwMetBGJAnrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 HwMetBGJAnrV Schulisches Berufsgrundbildungsjahr
...  2. Der Unterricht wird nach Maßgabe der Stundenverteilung der Anlage 1 und des von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik ...