Der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung werden folgende Aufgaben übertragen:
- 1.
- die Durchführung der ihr durch Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben;
- 2.
- die Mitwirkung bei der einheitlichen Planung auf dem Gebiet der Ernährungssicherstellung;
- 3.
- die zentrale Feststellung der Bestände, der Erzeugung und des Verbrauchs von Erzeugnissen der Ernährungs- und Landwirtschaft sowie der Forst- und Holzwirtschaft und die Feststellung der Produktionskapazität von Herstellern, Bearbeitern und Verarbeitern solcher Erzeugnisse, ausgenommen die Feststellung der Produktionskapazität von Verarbeitern der in § 4 Abs. 2 genannten Erzeugnisse;
- 4.
- die Aufstellung zentraler Versorgungs- und Bevorratungspläne.
G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2258